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Kündigung nach Beweis durch Videoüberwachung

BAG, zuletzt in U. v. 21.6.2012, 2 AZR 153/11


Kündigung nach Beweis durch Videoüberwachung

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigung. 

Der Kläger (32 Jahre alt) war in einem Getränkemarkt als Assistent der Geschäftsleitung angestellt. Der Markt wurde durch die beklagte Arbeitgeberin mit mehreren Videokameras überwacht. Der Kläger hatte im Februar 2013 eine Neonröhre an der Decke des Marktes ausgetauscht. Die Beklagte behauptet, dass er bei der Montage den Fokus der dort befestigte, auf die Kasse gerichtete Videokamera verändert habe. Danach habe er zusätzlich einen Karton auf die Thekenfläche gestellt und dadurch den durch die Kamera abgedeckten Bereich weiter eingeschränkt. 

Der Kläger habe dann Zigaretten aus einem abschließbaren Container hinter der Theke in einen Eimer gefüllt. Den mit Papier und eine Plastiktüte abgedeckten Eimer brachte er wenig später in den hinten liegenden Abschnitt des Marktes. Danach seien die Zigaretten einer Person übergeben worden.

Die Beklagte erstattete gegen den Kläger Anzeige nach Kontrolle der Videoaufzeichnungen am nächsten Tag. Eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wurde ebenfalls ausgesprochen. 

Der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (ArbG) Detmold. Er behauptet, die Zigaretten seien vom ihm in einer Ablage unter der Theke verstaut worden. Er bestreitet, die Waren in den Eimer gelegt zu haben. Der Winkel Kamera sei von ihm anlässlich des Röhrenaustauschs versehentlich verändert worden. Bestandsdifferenzen seien auch nach seinem Ausscheiden aufgetreten.

Das ArbG wie die Kündigungsschutzklage ab. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die durchgesehenen Videoaufnahmen die Behauptungen der Beklagten belegen würden.

Der Kläger legte Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein. Das LAG wies die Klage nach Beweisaufnahme zurück. Die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen ergebe etliche „Ungereimtheiten“ in der Darstellung des Klägers. Nach Überzeugung des Gerichts seien hingegen die Vorwürfe der Beklagten zutreffend. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Hamm, U. v. 27.03.14, Az.: 16 Sa 1629/13. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor. 

Anmerkung: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann eine nicht lückenlose Überwachung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz durch überwiegend schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Nach Abwägung kann auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Einzelfall hinter die Interessen des Arbeitgebers zurücktreten. Das gilt insbesondere bei konkretem Verdacht strafbarer Handlungen, der als schwerwiegender Vertrauensbruch des Arbeitnehmers angesehen wird. Dabei muss die Videoüberwachung letztlich das einzige Mittel zur Aufklärung und auch im Übrigen verhältnismäßig sein.

BAG, zuletzt in U. v. 21.6.2012, 2 AZR 153/11


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