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Kündigung in der Probezeit wegen Rauchens

Kündigung in der Probezeit wegen Rauchens kurz vor Beginn der Arbeitszeit


Kündigung in der Probezeit wegen Rauchens

Das Arbeitsgericht (ArbG) in Saarlouis hat mit seinem Urteil vom 28.05.2013 unter dem Aktenzeichen 1 Ca 375/12 entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis auch nach einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit weiterbesteht, wenn die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt.

In dem verhandelten Fall stritten sich die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit.

Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten als Bürokraft beworben und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. In diesem Gespräch wurde vereinbart, dass die Klägerin bei der Beklagten Probearbeiten durchführen sollte. Nachdem sie diese durchgeführt hatte, wurde ihr seitens der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zugesagt. Diese Aussage wiederrief diese einige Zeit später und behielt sich eine endgültige Entscheidung über das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages vor. Nachdem die Klägerin darauf hinwies, dass sie extra ihr bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, sagte ihr die Beklagte, sie könne ihr lediglich eine Stelle für 30 Stunden in der Woche anbieten. Einen weitergehenden Bedarf habe sie nicht. Es kam zu einem entsprechenden Vertrag, welcher ein Rauchverbot beinhaltete.

Nachdem die Klägerin die Arbeit angetreten hatte, fragte die Beklagte sie danach, ob sie vorher geraucht hätte. Dies bejahte die Klägerin. Daraufhin öffnete die Beklagte ein Fenster und lüftete. Zwei Stunden später erhielt die Klägerin eine Kündigung, mit der das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt werden sollte.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Kündigungsgrund verletze grob die allgemeinen Wertvorstellungen und demnach sei die Kündigung willkürlich, sitten- und sozialwidrig und damit hinfällig.

Sie behauptet, durch die Kündigung ihres vorherigen Arbeitsverhältnisses, welche sie extra zum Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten getätigt habe, sei ihr ein Schaden entstanden. Der Bruttolohn in Höhe von 1550,- € sei ihr entgangen, bei der Beklagten verdiene sie rund 200,- € weniger, zudem sei sie nun auf Arbeitslosengeld angewiesen und habe einen psychischen Schaden erlitten.

Sie führt weiter aus, dass sie nicht nach Rauch gerochen, sich sozialadäquat verhalten habe und keinen Vertragsverstoß begangen habe. Ihr sei auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, ihr Verhalten zu ändern.

Die Beklagte behauptet, es sei keine Vollzeitstelle vereinbart gewesen. Die Klägerin habe außerdem nicht die Möglichkeit gehabt, bei ihrer früheren Arbeitsstelle weiterzuarbeiten, da diese nicht mehr existiere. Eine Kündigung in der Probezeit könne zudem jederzeit grundlos erfolgen. Die Klägerin habe stark nach Rauch gerochen und sei diesbezüglich auch nicht einsichtig.

Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen und gab der Klage statt. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht aufgelöst worden. Denn diese sei treuwidrig ausgesprochen worden und sei daher nach § 242 BGB nichtig, nicht aber nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin Raucherin ist. Diese hatte zuvor sogar einen Tag zur Probe gearbeitet.

Einen typischen Tatbestand einer treuwidrigen Kündigung stelle ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers dar, eine Kündigung in einer verletzenden Art und Weise, zur Unzeit oder wegen des Sexualverhaltens.

Bei der Auslegung des § 242 BGB seien Grundrechte als Richtlinien zu beachten. Zu nennen wäre etwa die Gewährleistung von Privatautonomie, Menschenwürde und allgemeinem Persönlichkeitsrecht.

Ob die Kündigung außerdem sittenwidrig sei, könne dahinstehen.

Arbeitsgericht (ArbG) Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013, Aktenzeichen 1 Ca 375/12


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