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Keine Kündigung einer Bankangestellten wegen einmaligen Überprüfungsfehlers


Sekundenschlaf ist nicht nur im Straßenverkehr gefährlich, sondern auch bei der Überprüfung von Bankbelegen. Eine Angestellte hatte insgesamt 812 Belege geprüft. Dafür benötigte sie in 603 Fällen jeweils weniger als 1,4 Sekunden, in 105 Kontrollen zwischen 1,5 und 3 Sekunden und bei 104 Belegen eine Zeit von mehr als 3 Sekunden. Dabei übersah sie, dass ein anderer Arbeitskollege auf Grund von Sekundenschlaf seinen Finger zu lange auf der Taste „2“ seiner Tastatur belassen und so einen Überweisungsbetrag von 62,40 Euro in die Summe von 222.222.222,22 verwandelt hatte.

Wegen dieses Fehlers wollte die Bank der mit der Prüfung beauftragten Mitarbeiterin außerordentlich und hilfsweise ordentlich verhaltensbedingt kündigen. Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht scheiterte das Kreditinstitut jedoch mit diesem Ansinnen. Da der Angestellten kein Vorsatz nachzuweisen war und bei der hohen Anzahl der zu prüfenden Belege Fehler nicht auszuschließen sind, war es der Bank zuzumuten, vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Da nicht sie selbst, sondern ihr Kollege den falschen Eintrag zu verantworten hatte, konnte man der Frau, die seit 26 Jahren in der Bank angestellt ist, nur eine unzureichende bzw. unterlassene Kontrolle vorwerfen. Die für eine verhaltensbedingte Kündigung notwendige negative Prognose war trotz des schweren Fehlers bei der Frau nicht festzustellen.

Urteil des Hessischen LAG vom 07.02.2013

9 Sa 1315/12


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