Internetzugang und PC für Betriebsrat
Das Landesarbeitsgericht in Köln ist der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gefolgt, der zufolge Betriebsräte für seine Mitglieder einen Internetzugang beanspruchen kann, wenn er das für seine Arbeitfür notwendig hält. Daraus folgt, dass ein Betriebsrat auch das Bereitstellen eines Computers fordern kann, weil der Internetanschluss sonst kaum genutzt werden könnte. Des Weiteren entschied das Gericht, dass es vom Einzelfall und diversen Faktoren abhänge (wie etwa Betriebsgröße), ob der Betriebsrat separate Räume für seine Arbeit zugewiesen werden müssen.
Beschluss des LAG Köln vom 23.01.2013
jurisPR-ArbR 21/2013, Anm. 5