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heimliche Videoüberwachung des Arbeitnehmers

BAG, 2 AZR 797/11


heimliche Videoüberwachung des Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 21.11.2013 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 797/11 entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Angestellten nur dann mit einer Videokamera überwachen darf, wenn ein ausreichender Verdacht auf eine Veruntreuung besteht. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er zur Überprüfung eines Verdachts keine milderen Mittel zur Verfügung hat. Im vorliegenden Fall wurde dieser Nachweis nicht erbracht. Eine Verdachtskündigung könne auch nur erfolgen, wenn Tatsachen existieren, die auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.

Damit wies das BAG die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurück und gab die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz ab.

Gestritten wird zwischen den Parteien um die Gültigkeit einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war seit 1991 bei der Beklagten, einem Getränkemarkt, tätig. Sie arbeitete in Teilzeit und erhielt 1400 Euro Bruttolohn. Die Beklagte beschäftigt 10 weitere Angestellte.

Der Markt verfügt über 3 Kassen, die bei Nichtbesetzung ohne den Geldbehälter bleiben. Die Geräteeinsätze mit dem Wechselgeld werden in einem Kassenraum bzw. Tresor aufbewahrt.

Nach den Dienstanweisungen ist es Mitarbeitern untersagt, Geld in den Taschen oder in der Schublade des Kassentisches aufzubewahren. Sie dürfen auch kein Geld aus der Kasse nehmen oder es sich oer anderen ausleihen.

Das Geld darf auch nicht zwischen Mitarbeitern gewechselt oder nach Ladenschluss in der Schublade aufbewahrt werden. Geldwechselgeschäfte durften auch nicht mit Kunden erfolgen und liegengelassenes Geld musste der Marktleitung gegeben und im Büro/Tresor aufbewahrt werden. „Kassierdifferenzen” sollten täglich gemeldet werden und „Fundgeld” in eine separate Kasse eingezahlt werden.

Die Installation einer Videokamera war schon lange erfolgt und allen bekannt.

Die Kamera überwachte den Kassenbereich und die Eingänge sowie Ausgänge. Die Kassiertätigkeiten konnten nicht erfasst werden.

Im Jahr 2009 stellte die Beklagte fest, dass im ersten Halbjahr Leergutdifferenzen in einer Höhe von über 7000 Euro aufgelaufen waren. Die Ursache wurde im Kassenbereich vermutet. Es bestand die Möglichkeit, dass ohne Annahme von Leergut Bons gedruckt und eingelöst wurden. Daher wurden Kameras so installiert, dass die Kassentätigkeiten überwacht werden konnten.

Hierdurch konnte ermittelt werden, dass die Klägerin für das Verschwinden von Geld verantwortlich war. Die Klägerin war bereits abgemahnt worden, weil sie Wechselgeld mit nach Hause genommen und es erst später im Büro abgegeben hatte.

Nachdem wenige Tage später im Plastikeimer im Kassenbereich Geld in Höhe von 12,35 Euro gefunden wurde, kündigte man der Klägerin fristlos.

Hiergegen setzt sich die Klägerin mit ihrer Klage zur Wehr. Sie meinte, der Eimer habe dazu gedient, das Wechselgeld aufzubewahren, das die Kunden unbedingt liegenlassen wollten.

Die Videoaufzeichungen böten keinen Beweis für einen Diebstahl und dürften ohnehin nicht verwertet werden.

Das Arbeitsgericht wies die Klage nach Inaugenscheinnahme der Aufzeichungen ab. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung nicht stattgegeben. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung eine Betrages und eines Gutscheins.

Das BAG urteilte nun, die Wirksamkeit der Kündigung stehe noch nicht fest. Es hat die Sache an das LAG zurückgegeben. Dieses habe die Kündigung rechtsfehlerhaft bejaht. Eine Verdachtskündigung unterliege jedoch den grundrechtlichen Einschränkungen. Sie setzt voraus, dass dem Arbeitgeber bei Bestätigung des für die Kündigung ausschlaggebenden Verdachts eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten wäre. Wenn aber selbst erwiesenes Fehlverhalten nur zu einer ordentlichen Kündigung führen könnte, sei die Verdachtskündigung nicht möglich. Die Videoüberwachung sei nicht zulässig, weil kein ausreichender Anlass hierfür gegeben war.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.11.2013, Aktenzeichen 2 AZR 797/11 


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