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Headhunter muss Identität offenlegen


Die ständige Rechtsprechung am Bundesgerichtshof sieht die Abwerbung von Arbeitnehmern als im Grunde zulässig an. Dabei darf jedoch keine unzumutbare Belästigung für das Unternehmen entstehen, bei dem der Arbeitnehmer abgeworben werden soll. Eine solche liegt nach § 7 Abs. 1 UWG jedoch dann vor, wenn sich ein Headhunter am Telefon verwerflicher Methoden oder Mittel bedient. Das Landgericht Bonn entschied in einem konkreten Fall, dass das Verschweigen der wahren Identität eine solche verwerfliche Methode darstellt. Kontaktiert ein Headhunter einen potenziellen Abwerbekandidaten über die Telefonzentrale eines Unternehmens, muss er nicht nur seinen korrekten Namen nennen, sondern auch den der Firma, für die er tätig ist.

Urteil des LG Bonn vom 03.01.2013

14 O 165/12

jurisPR-WettbR 6/2013, Anm. 2

GRURPrax 2013, 98


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