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Hausverbot für dreibeinigen Hund im Büro

LAG Düsseldorf, 9 Sa 1207/13


Hausverbot für dreibeinigen Hund im Büro

Ein Arbeitgeber kann die in der Vergangenheit erteilte Duldung eines Hundes im Büro aufgrund von sachlichen Gründen widerrufen. Solche sind insbesondere dann gegeben, wenn durch den betroffenen Hund eine Störung anderer Arbeitnehmer oder der allgemeinen Arbeitsabläufe im Büro verursacht wird.

Dies stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (kurz LAG) in einem Urteil vom 24.03.2014 (Az. 9 Sa 1207/13) fest und bestätigte damit das im entsprechenden Fall vom Arbeitgeber ausgesprochene Hausverbot für die dreibeinige Hündin einer Mitarbeiterin.

Diese hatte die Hündin vor einiger Zeit von einer Tierschutzorganisation aus Russland übernommen und das Tier anschließend über drei Jahre hinweg regelmäßig mit in das Büro zur Arbeit genommen. 

Nach der Aussage des Arbeitgebers war die Hündin dabei jedoch zutiefst traumatisiert, weshalb sie mehrfach während der Arbeit ein aggressives und territoriales Verhalten gezeigt hatte. Andere Arbeitnehmer konnten das Büro daher nur noch unter erheblicher Angst betreten, wodurch die Arbeitsabläufe im Unternehmen massiv gestört wurden.

Der betroffenen Mitarbeiterin zufolge hatte der Arbeitgeber in der Vergangenheit jedoch die Anwesenheit der Hündin anstandslos akzeptiert. Da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde regelmäßig mit auf die Arbeit brachten, sah sie sich durch das vorliegend erteilte Verbot persönlich gemobbt.

Dem LAG Düsseldorf zufolge waren vorliegend jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein derartiges Mobbing auszumachen. 

Nach Ansicht der Richter würde dem Arbeitgeber vielmehr grundsätzlich ein Direktionsrecht zustehen. Nach diesem könne er insbesondere frei über die Bedingungen, nach denen im Büro die Arbeit zu verrichten sei, entscheiden. 

Die vormals erteilte Direktive hinsichtlich der erlaubten Anwesenheit der Hündin war dabei vorliegend zwar erst im Nachhinein widerrufen worden, dies erfolgte nach Meinung der Richter jedoch aus sachlichen Gründen und demnach grundsätzlich rechtswirksam. Dem Gericht zufolge war in der Beweisaufnahme des Verfahrens nämlich eine massive Störung der Arbeitsabläufe durch die Anwesenheit der Hündin unzweifelhaft festgestellt worden. 

Die ursprüngliche Erlaubnis war daher grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt als erteilt aufzufassen, dass von der Hündin eine solche Störung gerade nicht verursacht werden würde. Das Verbot war nach Ansicht der Richter demzufolge rechtswirksam ausgesprochen worden.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das LAG Düsseldorf entsprechend überzeugend dargelegt, inwieweit im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers erteilte Genehmigungen im Nachhinein widerrufen werden können. 

Demnach ist grundsätzlich das Vorliegen sachlicher Gründe für den wirksamen Widerruf einer erteilten Erlaubnis notwendig. Dies erscheint insgesamt sachgerecht, da durch diese Form der Voraussetzung beiden Seiten eine gewisse Rechtssicherheit geboten wird. 

Auch wenn es im vorliegenden Fall fraglich erscheint, die erteilte Erlaubnis trotz der behaupteten Erheblichkeit der Störungen erst nach drei Jahren zu widerrufen, erscheint nach den im Verfahren dargelegten Tatsachen die Entscheidung auch aus sozialen Aspekten durchaus nachvollziehbar. 

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014, Az. 9 Sa 1207/13


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