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Haftung einer arbeitnehmerähnlichen Person

Beschränkte Haftung einer arbeitnehmerähnlichen Person


In dem Fall, dass ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden verursacht,

wurden von der Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Arbeitnehmer nicht, während bei mittel fahrlässig verursachten Schäden der Schaden zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen ist. Liegt grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vor, haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang.

Auf diese Grundsätze stützt sich das Hessische Landesgericht auch bei arbeitnehmerähnlichen, weisungsgebundenen Personen. So entschied es im Fall eines Schlossers, der in einer Molkerei jahrelang ähnlich wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wurde, und der durch Schweißarbeiten einen Schaden im Umfang von 22.000 € verursachte, dessen Begleichung ihn ruiniert hätte, dass die Haftung des Schlossers auf den Grad seines Verschuldens und damit auf 17.000 € zu beschränken ist.

Urteil des Hessischen LAG vom 02.04.2013

13 Sa 857/12

BB 2013, 1726


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