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Gesetzlicher Versicherungsschutz nach Unfall bei Verfolgung eines Straftäters


In Barcelona fand ein Kongress von Biotechnologen statt. Einem Teilnehmer aus Berlin war während einer Besichtigungstour, die in privatem Rahmen stattgefunden hat, seine Brieftasche geraubt worden. Um seine Personaldokumente, Bargeld in Höhe von 120 Euro und seine Bankkarten wiederzubekommen, hatte der Überfallene sofort die Verfolgung der beiden Täter aufgenommen. Dabei kam er jedoch zu Fall und trug einen Bruch des Ellenbogens davon.

Vor dem Sozialgericht Berlin war nun die Frage zu klären, ob der Sturz und seine Folgen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert waren. Entscheidend für das Urteil war das Motiv, das zur Verfolgung der beiden Straftäter durch den Biotechnologen geführt hatte. Das Gericht ging davon aus, dass es dem Beraubten in erster Linie darum ging, sein Eigentum zurückzubekommen, nicht jedoch, die Täter ihrer gerechten Strafe zuzuführen, was durch die Unfallversicherung gedeckt worden wäre. Da der Verunfallte die Verfolgung wahrscheinlich nicht aufgenommen hätte, wenn nicht er, sondern ein anderer das Opfer der dreisten Diebe gewesen wäre, wurde das Geschehene als nicht durch die Unfallversicherung abgesichert betrachtet.

In diesem Falle liegt eine „gemischte Handlungstendenz“ vor. Da die Verfolgung ohne eine private Intention wohl nicht stattgefunden hätte, sahen die Richter eine „versicherungsbezogene Handlungstendenz“ als nicht gegeben an und verneinten einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Gegen das Urteil wurde von Seiten des Biotechnologen Einspruch eingelegt.

Urteil des SG Berlin vom 12.03.2013

S 163 U 279/10

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