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Fristlose Kündigung wegen Filesharing unwirksam

Nach dem LAG Hamm ist fristlose Kündigung wegen Filesharing unwirksam


 Fristlose Kündigung wegen Filesharing unwirksam

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen zwei außerordentliche Kündigungen des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2012 und 03.12. 2012. Er ist 1968 geboren, verheirateter Vater von zwei unterhaltspflichtigen Kindern und seit 1994 in Diensten des Landes. Ab dem 01.06.1999 ist er als Informationstechniker bei der Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises beschäftigt. Der Kläger war zudem bis zum 30.06.2012 Personalratsmitglied seiner Behörde.

Der eine Vorwurf bezieht sich darauf, Musik- und Videodateien mittels Filesharing-Software auf Rechnern illegal verfügbar gemacht zu haben. Die Behörde wurde durch Schreiben einer Anwaltskanzlei darüber informiert und kontrollierte darauf insgesamt 16 hausinterne Rechner. Als Ergebnis der aufwendigen Recherchen und deren Auswertung wurden ein Desktoprechner und zwei Notebooks, zu denen der Kläger und ein Kollege Zugang hatten, als verdächtig identifiziert. Die genannten drei Rechner waren außerdem mit nachträglich installierten Benutzerprofilen versehen, die eine Einwahl ohne Kennung ermöglichten. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen kam es im Mai 2010 zu einer Strafanzeige gegen den Kläger.

Nach Anhörung des Klägers und Personalrates kündigte das beklagte Land nicht, stellte den Kläger aber ab dem 16.06.2010 frei.

Dem Kläger wird weiter vorgeworfen, über den Verbleib eines auf sein Anraten angeschafften und verwahrten Server (Wert: 300 Euro) keine Auskunft geben zu können. Auch habe er ein als Ersatzteilträger vorgehaltenes Laptop für die Speicherung von Personalratsdaten in seiner Privatwohnung genutzt. Zudem wird er für die Störung des Polizeifunkverkehrs am 15.06.2010 durch unsachgemäß ausgeführte System-Konfigurationen verantwortlich gemacht.

In der strafrechtlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Meschede am 06.11.2012 wurde der Kläger wegen Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz, Betrug und Computersabotage angeklagt. Er akzeptierte eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages von 500,00 Euro. Er verwahrte sich ausdrücklich gegen die Anerkennung einer Schuld, bezogen auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. 

Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Arnsberg mit Urteil vom 23.04.2013 statt. Das beklagte Land legte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ein. 

Das LAG wies die Berufung zurück. Es läge kein wichtiger Grund vor, um das zum Kündigungszeitpunkt über 18 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. 

Das Gericht verwies auf die im Einzelfall fehlende Zuordnung der drei Rechner durch die offenen Benutzerprofile. Darauf hätten schon der Personalrat und auch das Strafgericht hingewiesen. 

Einen Rechner, über den ein Teil des Filesharing lief, habe der Kläger unwidersprochen nur in seltenen Fällen nutzen müssen. Hinsichtlich des Zugangs sei auch zu berücksichtigen, dass er bei etwa der Hälfte der Downloads nicht vor Ort war. Wegen des festgestellt notwendigen Einsatzes von Speichermedien habe aber eine Person anwesend sein müssen. 

Das beklagte Land habe hinsichtlich des verschwundenen Servers nicht substantiiert darlegen können, dass der Kläger diesen unterschlagen habe. Das gelte auch für den Laptop zur Ersatzteilgewinnung. Die Mitnahme dieses Notebooks erfolgte sogar nach Absprache.

Der Vorwurf der Computersabotage entbehre des Nachweises eines bewussten und gezielten Vorgehens durch den Kläger.

Das beklagte Land könne auch nichts aus dem Akzeptieren der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StGB gegen Zahlung eines Geldbetrages ableiten. Es sei damit nicht bewiesen, dass der Kläger die vorgeworfenen Taten begangen habe. Er habe darauf ausdrücklich hingewiesen.

Das habe in die vorzunehmende Abwägung einbezogen werden müssen. 

Landesarbeitsgericht Hamm, U. v. 06.12.2013, Az.: 13 Sa 596/13


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