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Fristlose Kündigung vs. Meinungsfreiheit

BAG, Urteil vom 18.12.2014, Az. 2 AZR 265/14


Fristlose Kündigung vs. Meinungsfreiheit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 18.12.2014 unter dem Az. 2 AZR 265/14 entschieden, dass einem Arbeitnehmer nicht wegen einer Meinungsäußerung gekündigt werden kann.

Damit wies das BAG die Revision des Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil zurück.

Streitig war zwischen den Parteien die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und ein Auflösungsantrag des Landkreises.

Die Klägerin ist Diplom-Verwaltungswirtin und war beim beklagten Landkreis seit 2010 angestellt als Leiterin der Erhebungsstelle Zensus. Sie wurde nach dem TVöD-VKA entlohnt.

Die Klägerin kandidierte 2012 zur Wahl des Landrates gegen den zur Wiederwahl stehenden Amtsinhaber. Sie warb für sich mit einem Flyer, in dem sie die "Säulen" vortrug, von denen ihre Politik getragen sei.
Zum Punkt "Transparenz in der Verwaltung" schrieb sie:
"Wie der jüngste Umweltskandal in [B.] und der Subventionsbetrug am [Rathaus in C.] beweist, deckt der amtierende Landrat sogar die Betrügereien im Kreis. Ich stehe für eine transparente Politik, die Gesetze einhält und die Pflichtaufgaben des Landkreises überprüft."

Der Flyer wurde mit einer Stückzahl von 28.700 verteilt. Hierauf wurde der Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Vorwurf der Beleidigung und üblen Nachrede gekündigt.
Die Klägerin erhob gegen die Kündigung rechtzeitig Klage, da nach ihrer Ansicht weder für eine außerordentliche noch ordentliche Kündigung ein Grund vorliege.
Ihre Äußerungen seien auch nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern des Wahlkampfes gefallen. Der Flyer sei missverstanden worden. Es sei nicht darum gegangen, jemanden zu diffamieren oder zu beschuldigen. Sie habe nur darauf aufmerksam machen wollen, dass der Landrat wegen des Umweltskandals nichts habe unternehmen wollen und er sei auch nicht transparent genug mit dem Thema umgegangen.
Das dürfe sie ihm Rahmen der Meinungsfreiheit auch äußern. Auch die Presse habe sich zuvor schon ähnlich geäußert.
Sie beantragt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden sei. Der Landkreis solle verurteilt werden, sie zumindest weiter zu beschäftigen bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

Der Landkreis hat die Abweisung der Klage beantragt, hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung aufzulösen.
Wider besseres Wissen habe die Klägerin dem Landrat unterstellt, dieser decke Betrug und erfülle somit den Tatbestand der Strafvereitelung. Das Unterstellen krimineller Machenschaften sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern stelle eine grobe Beleidigung und eine üble Nachrede dar. Das müsse der Landrat auch im Wahlkampf nicht akzeptieren. Auch die Presse habe solche Vorwürfe nicht gemacht.
Der Betriebsfrieden sei durch die Klägerin nachhaltig gestört worden. Auch früher schon habe es Schwierigkeiten mit der Klägerin gegeben, die sich auch zurechnen lassen müsse, dass ihr Vater die Landratswahl angefochten habe. Seine Ausfälle gegen den Mitarbeiter des Wahlbüros würden deutlich zeigen, dass eine Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht möglich sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab ihr statt und wies den Auflösungsantrag ab. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Doch er hat damit keinen Erfolg. Denn das BAG ist der Ansicht, das LAG habe richtig entschieden. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Es fehle an einem wichtigen Grund gemäß § 626 BGB. Dieser sei dann gegeben, wenn Tatsachen vorlägen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Ein solcher Grund könne sich auch aus der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Vertrag ergeben, wozu auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Partei gehören können.
Grobe Beleidigungen stellen eine Pflichtverletzung dar, auch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen seien ein Grund, der eine Fortsetzung des Vertrags als nicht zumutbar erscheinen lasse.
Etwas anderes seien jedoch Äußerungen, die keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile enthalten. Diese fallen in den Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Dasselbe gelte für gemischte Äußerungen, in denen sowohl Tatsachen als auch Meinungen enthalten seien, wenn sie durch Elemente der Stellungnahme geprägt seien. Darauf könne auch ein Arbeitnehmer sich berufen.

BAG, Urteil vom 18.12.2014, Az. 2 AZR 265/14


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