• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Fotos ehemaliger Mitarbeiter auf Firmenwebsite

LAG Mainz, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 Sa 271/12


Fotos ehemaliger Mitarbeiter auf Firmenwebsite

Das Landesarbeitsgericht Mainz urteilte am 30. November 2012, dass ein Unternehmen, das Fotos ihrer Mitarbeiter auf der eigenen Internetseite veröffentlicht, nicht von einem ehemaligen Mitarbeiter zu Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden kann, wenn das Foto nach der Kündigung entfernt wird.

Der Kläger war etwa ein Jahr bei dem beklagten Betrieb angestellt, als das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Noch während seiner Probezeit wurde der Kläger, mit den mehr als 30 anderen Mitgliedern der Belegschaft, auf einem Gruppenfoto abgelichtet. Dieses Foto wurde daraufhin auf der Internetseite der Beklagten mit einer kurzen Beschreibung des Unternehmens veröffentlicht. Nach Aussagen des Klägers hatte die Aufforderung des Unternehmens, für den Fototermin in "sauberer Arbeitskleidung" zu erscheinen, den Eindruck hinterlassen, es handele sich dabei um ein geschäftliches Anliegen und eine Nichtteilnahme hätte zu Sanktionen oder Spannung zwischen ihm und den Geschäftsführern oder Kollegen führen können. Da das Unternehmen entgegen den Erwartungen des Klägers das Bild nicht nach Beendigung des Arbeitsvertrages entfernte und erst verspätet nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung löschte, verlangte er gerichtlich die Unterlassung der Verbreitung und Schmerzensgeld in Höhe von drei Bruttomonatslöhnen.

Vor dem Arbeitsgericht Koblenz wandten die Beklagten ein, dass die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht beeinträchtigt wurden und dieser auf dem Gruppenfoto ohnehin nur schwer zu erkennen ist. Im erstinstanzlichen Verfahren sahen die Richter die Teilnahme des Klägers am Gruppenfoto als Einwilligung an, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aufgehoben wurde, und erkannten keine Rechtsverletzung, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würde.

Das Landesarbeitsgericht entschied gegen den Kläger. Sein Persönlichkeitsrecht im Sinne des Kunsturheberrechtsgesetzes und damit sein Recht am eigenen Bild war zwar betroffen, da er entgegen den Behauptungen der Beklagten zumindest für nahestehende Personen erkennbar abgebildet und die Veröffentlichung auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite als "Zur-Schau-Stellen" ausreichend war, seine Bereitschaft fotografiert zu werden wurde aber als Einwilligung verstanden. Da Einwilligungen auch stillschweigend, im Falle von Fotografien sogar in Form einer winkende Geste, gegeben werden können, war seine Teilnahme am Gruppenfoto ausreichend. Er hatte gegenüber den Beklagten keine Vorbehalte geäußert, wurde auf die Verwendung des Fotos hingewiesen und einen Zwang erkannten die Richter in der Ankündigung des Fototermins, die eher als freundliche Einladung aufzufassen ist, auch nicht. Den Vorwurf, das Foto besäße werbenden Charakter, konnte das Gericht ebenfalls nicht bestätigen.

Die etwa sechs Wochen verspätete Entfernung des Bildes stellte ebenfalls kein Grund für weitere rechtliche Schritte dar. Der erste Fototermin wurde mehrere Wochen im Voraus angekündigt, der Kläger hat also erwarten können, dass eine Aktualisierung des Belegschaftsfotos ebenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Darüber hinaus erfolgte die Aufforderung im Dezember 2011, die vielen Feier- und Urlaubstage wurden als mildernder Umstand für die verspätete Berichtigung angesehen. Auch lies sich der Kläger etwa neun Monate Zeit, bis er schriftlich um Entfernung bat, eine Verzögerung mehrerer Wochen erschien im Verhältnis akzeptabel.

Bei seiner Kündigung unterschrieb der Kläger einen Aufhebungsvertrag, der unter anderem das Nichtbestehen "sonstiger Ansprüche" seitens des Angestellten attestierte. Das Gericht erklärte, dass die Persönlichkeitsrechte aus "grundrechtlicher Relevanz" davon nicht uneingeschränkt betroffen sind, das Fehlen eines tatsächlichen Rechtsverstoßes führte jedoch dazu, dass die Richter diese Argumentation nicht weiter ausführten.

LAG Mainz, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 Sa 271/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland