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Fingierte Bewerbung als Test zur Altersdiskriminierung

LAG Schleswig, 3 Sa 401/13


Fingierte Bewerbung als Test zur Altersdiskriminierung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 09.04.2014 unter dem Aktenzeichen 3 Sa 401/13 entschieden, dass eine Entschädigungszahlung wegen Altersdiskriminierung nur in Frage kommt, wenn der potenzielle Arbeitgeber für die Ablehnung eines Bewerbers keine anderen Gründe als das Alter gehabt haben konnte.

Damit wies das LAG die Klage eines 50-jährigen Bewerbers ab, der der Ansicht war, sein Alter sei der entscheidende Grund für die Absage des Arbeitgebers gewesen.

Der Kläger hatte sich bei einer Firma als Servicetechniker beworben. Außerdem erfand er einen weiteren Bewerber, der wesentlich jünger war und aktuellere Praxiserfahrungen hatte. Der fiktive Bewerber wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen, der "richtige" Bewerber nicht, obwohl er über die vom Arbeitgeber gewünschten Kenntnisse verfügte. 

Der 18 Jahre jüngere fiktive Bewerber hatte die gleichen Berufserfahrungen und Kenntnisse. Um dessen Bewerbung zu erschaffen, hatte der Kläger sich einen ähnlichen Lebenslauf ausgedacht und Schulen sowie Firmen erfunden, bei denen die fiktive Person gearbeitet haben soll. Als Bewerbungsfoto verwendete er ein altes Bild von sich selbst.

Die Berufserfahrungen dieses erfundenen Bewerbers waren jedoch wesentlich aktueller und spezieller.

Der jüngere Bewerber wurde umgehend zum Vorstellungsgespräch eingeladen und sagte umgehend ab. Der Kläger erhielt nach einiger Zeit eine allgemein gefasste Absage vom Arbeitgeber. Daraufhin forderte der Kläger eine Entschädigungszahlung von mindestens 10500 Euro wegen Altersdiskriminierung.

Vom Arbeitsgericht Neumünster bekam der Kläger 2000 Euro zugesprochen. Hiergegen legten beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Dieses jedoch gab dem Arbeitgeber Recht und wies den gesamten Anspruch ab. 

Denn nach Ansicht des LAG gebe es keine Indizien dafür, dass der Kläger lediglich auf Grund seines Alters nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und damit benachteiligt wurde. Nur das Bestehen einer Altersdifferenz reiche für die Erhärtung der Vermutung eines Diskriminierung nicht aus.

Fingierte Bewerbungen zur Aufdeckung von Diskriminierungsfällen seien zwar generell zulässig, benötigen aber einen Auslöser. Fiktive Bewerbungen dürfen nicht strafrechtlich bedenklich und auch nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dies sei im vorliegenden Fall fragwürdig, aber nicht weiter entscheidend. 

Im Arbeitsleben bleibe dem Arbeitgeber Raum für andere Auswahlkriterien als das Alter. Es bestehe dann kein Anlass eine Altersdiskriminierung zu vermuten. Im vorliegenden Fall hatten die aktuelleren Erfahrungen des erfundenen Bewerbers den Ausschlag gegeben. 

Somit dürfte es generell sehr schwierig sein, einem Arbeitgeber eine Altersdiskriminierung nachzuweisen.

Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen 3 Sa 401/13


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