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Einstweilige Verfügung über Teilnahme des Betriebsrats an Schulungsmaßnahme


Betriebsratsmitglieder können grundsätzlich beanspruchen, im Rahmen ihrer Betriebsratsaufgabe für Schulungsmaßnahmen freigestellt zu werden und die Kosten erstattet zu bekommen. Eine entsprechende Veranstaltung für Betriebsratsmitglieder in einem fleischverarbeitenden Unternehmen ist in aller Regel eine Weiterbildungsmaßnahme, welche für die Arbeit des Betriebsratsmitgliedes i.S.d. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) erforderlich ist.

Wenn im Streitfall eine Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des Anspruchs des Betriebsratsmitglieds bis zum Seminarbeginn nicht mehr durchgeführt werden, so kann das Arbeitsgericht nach Antrag im Wege einer einstweiligen Verfügung über den Anspruch entscheiden.

Beschluss des ArbG Bamberg vom 05.11.2012

2 BVGa 3/12 (nicht rechtskräftig)

jurisPR-ArbR 16/2013, Anm. 4


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