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Ein Arbeitszeugnis muss mit "lachenden Smiley" unterschrieben werden


Ein Arbeitszeugnis muss mit "lachenden Smiley" unterschrieben werden

Ein Arbeitszeugnis muss mit einem "lachenden Smiley" unterschrieben werden, wenn Arbeitgeber stets so unterschreibt...

Unterschreibt ein Arbeitgeber immer mit einem "lachenden Smiley", so muss er auch im Arbeitszeugnis so unterschreiben. Mehrdeutige oder irreführende Angaben dürfen in einem Arbeitszeugnis nicht vorzufinden sein. Das entschied das ArbG in seinem Urteil vom 18.04.2013 (Az. 5 Ca 80b/13).

Ein Ergotherapeut verlangte nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber. Da er in der Vergangenheit zahlreiche Differenzen mit seinem Chef hatte, stellte dieser mehrere Arbeitszeugnisse mit teilweise negativen Formulierungen aus. Nach mehreren Beanstandungen, die nicht zu einer im Sinne des Ergotherapeuten liegenden Abänderung des Zeugnisses führten, entschloss sich dieser zur Klage. Er verlangte die Umformulierung einiger Passagen, ohne jedoch inhaltliche Änderungen zu wollen. Er forderte außerdem die Entfernung des im Zeugnis verwandten Zusatzes "ohne Berufsurkunde", welcher nach seiner Berufsbezeichnung (Ergotherapeut) genannt wurde. Außerdem hielt er es für unzulässig, dass der Arbeitgeber mit einem "traurigen Smiley" neben seiner Unterschrift unterzeichnet hatte.

Das Arbeitsgericht Kiel gab dem klagenden Ergotherapeuten im Wesentlichen Recht. Es bestehe eine Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses aus § 109 GewO. Die Formulierung "Ergotherapeut ohne Berufsurkunde" lasse den Eindruck entstehen, der Kläger habe nicht die erforderlichen Qualifikationen gehabt. Tatsächlich sei die Beantragung einer Berufsurkunde aber eine reine Formalsache gewesen, da der Kläger die zur Berufsausübung erforderlichen Prüfungen bestanden hatte. Er hatte die Berufsurkunde nur deshalb nicht beantragt, weil der Arbeitgeber nicht danach verlangt hatte. Da er aber mittlerweile eine Berufsurkunde hätte, sei die Formulierung "ohne Berufsurkunde" von keinerlei Interesse für einen zukünftigen Arbeitgeber. Eine derartige Wortwahl erwecke einen negativen Eindruck, obwohl der Besitz einer Berufsurkunde an sich keine Aussage über die Qualifikation eines Arbeitssuchenden mache. Die Formulierung sei daher irreführend, mehrdeutig und damit unzulässig (vgl. Urteil des BAG vom 23.06.1960, BB 1960, S. 983). Das Arbeitsgericht wies außerdem darauf hin, dass auch wahre Tatsachen in einem Arbeitszeugnis nicht dazu verwendet werden dürften, bei potentiellen Arbeitgebern einen negativen Eindruck zu vermitteln.

Gleiches gelte demnach für die Art der Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses. Mit einer Unterschrift mit einem "traurigen Smiley" werde ebenfalls eine negative Aussage über den Arbeitnehmer getroffen. Da der beklagte Arbeitnehmer im Rechtsverkehr stets mit einem "lachenden Smiley" unterzeichne, sei er somit dazu verpflichtet, auch unter das Arbeitszeugnis einen "lachenden Smiley" zu setzen.

Dem Wunsch nach grammatikalischen Umformulierungen des Arbeitszeugnisses entsprach das Gericht jedoch nicht. In der Wahl des Satzbaus und der Formulierungsweise sei ein Arbeitgeber frei, solange in allen Varianten die gleiche Aussage getroffen werde.

Das Arbeitsgericht Kiel wandte in diesem Urteil die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Form und des Inhalts von Arbeitszeugnissen strikt an. Das BAG befindet sich schon seit längerer Zeit auf dem Standpunkt, dass Arbeitszeugnisse stets wohlwollend und frei von negativen Formulierungen zu sein haben. Diese Grundsätze wurden nun konsequenterweise auch auf die Verwendung von Emoticons in einer Unterschrift erstreckt. Das grundsätzliche Problem, dass Arbeitgeber einen Spagat zwischen einer sowohl ehrlichen als auch wohlwollend-positiven Beurteilung eines Arbeitnehmers finden müssen, bleibt freilich ungelöst. Die Zeugnissprache, die Abstufungen zwischen "vollster" und "voller" Zufriedenheit kennt, wird uns also noch eine Weile erhalten bleiben.

ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013, Az. 5 Ca 80b/13


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