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Ehrverletzende Äußerungen über ehemaligen Arbeitgeber bei facebook

Äußerung "Drecksladen" und "armseliger Saftladen" über ehemaligen Arbeitgeber auf Facebook rechtmäßig


Ehrverletzende Äußerungen über ehemaligen Arbeitgeber bei facebook

Mit ehrverletzenden Äußerungen über den Arbeitgeber auf einem privaten Facebookprofil setzt sich das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.02.2012 auseinander.

Die beiden Beklagten, die jeweils innerhalb der Probezeit von ihrem gemeinsamen Arbeitgeber gekündigt worden waren, unterhielten sich auf dem Facebookprofil des Beklagten zu 1) über ihren ehemaligen Arbeitgeber. Dabei fielen unter Anderem die Worte "armseliger Saftladen" und "Drecksladen". Die Klägerin sah sich durch diese Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung.

Die Beklagten argumentierten dagegen, ihre Äußerungen seien durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Da die Arbeitsverhältnisse inzwischen beendet seien, bestünde auch keine Wiederholungsgefahr und damit auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin.

Das Arbeitsgericht Bochum gab den beiden Beklagten Recht und wies die Klage ab.

Es gestand der Klägerin zwar zu, dass es sich bei den Äußerungen der beiden Beklagten um Beleidigungen handele. Da diese Worte jedoch innerhalb eines Dialogs auf dem Facebookprofil des Beklagten zu 1) erfolgt seien, wären diese von der Meinungsfreiheit umfasst. Die Richter begründeten dies damit, dass die streitgegenständliche Unterhaltung der Beklagten nicht öffentlich, sondern nur für die Freunde des Beklagten zu 1) sichtbar gewesen wäre.

Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Beleidigungen des Arbeitgebers, die im vertraulichen Gespräch unter Arbeitskollegen oder Freunden fallen, eine Kündigung nicht rechtfertigen können. In Anlehnung an diese Rechtsprechung urteilten die Bochumer Richter, dass dies auch dann gelten müsse, wenn solche ehrverletzenden Äußerungen in einem privaten Gespräch im Internetchat fielen. Tatsächlich sei es mittlerweile so, dass ein Internetchat immer häufiger private Gespräche ersetze. In beiden Fällen aber dürfe der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass seine Äußerungen nicht an die Öffentlichkeit gerieten. Solange also ein Internetchat nicht für jeden sichtbar sei, sondern nur für einen kleinen Kreis von Freunden, liege auch in sozialen Netzwerken ein vertrauliches Gespräch vor. In einem solchen Dialog dürfen nach Ansicht des Gerichts die Äußerungen über den Arbeitgeber durchaus einmal heftiger ausfallen. Dies galt im vorliegenden Fall um so mehr, als sich die beiden Beklagten über die Kündigung während ihrer Arbeitsunfähigkeit und Lohnrückstände ärgerten. Solche Äußerungen fänden auch dann noch im privaten Bereich statt, wenn sie für andere Mitarbeiter des Arbeitgebers sichtbar seien, weil diese zu den Freunden des Beklagten gehörten, so die Bochumer Richter weiter. Abschließend wies das Arbeitsgericht Bochum darauf hin, dass die Klägerin für Außenstehende in diesem Dialog nicht identifizierbar gewesen sei.

Ein durchaus kontrovers diskutiertes Urteil, das keineswegs dahingehend interpretiert werden sollte, dass Arbeitnehmer in sozialen Netzwerken beliebig über ihren Arbeitgeber herziehen dürfen. Das Urteil ging in Berufung und wurde vom Berufungsgericht durchaus kritisch gesehen. Letztlich musste sich das LAG Hamm dazu jedoch nicht mehr äußern, da sich die Parteien in der Berufungsinstanz verglichen.

Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 09.02.2012, Az. 3 Ca 1203/11


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