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Diskriminierung bei unsachlicher Bewerberablehnung durch Tendenzbetrieb


So genannte Tendenzbetriebe (wie etwa kirchliche Einrichtungen) nehmen eine arbeitsrechtliche Sonderstellung ein, insofern als das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb des Dienstes eine wesentlich größere Rolle spielt. Es kann zum Beispiel ein Konfessionswechsel oder Kirchenaustritt eine außerordentliche Kündigung mit sich bringen. Doch das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen sieht eine Grenze solcher Sonderrechte als gegeben, wenn schon bei der Einstellung auf eine rein formelle Angehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft abgezielt wird.

Es kann dann eine Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit vorliegen, wenn etwa ein Krankenhaus mit kirchlicher Trägerschaft eine Bewerbung eines Krankenpflegers nur aus dem Grund zurückweist, nicht Mitgleid der gleichen Religionsgemeinschaft zu sein. Dies gelte vor allem dann, so das Gericht, wenn in der Jobausschreibung die Religionszugehörigkeit nicht als Voraussetzung genannt wurde und auch keine Voraussetzung für die spezifische Tätigkeit ist, um die Aufgaben erfüllen zu können (im verhandelten Fall ging es um die Tätigkeit eines Krankenpflegers). Wird ein Bewerber unter diesen Gesichtspunkten abgelehnt, kann ihm ein Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen werden.

 

Urteil des ArbG Aachen vom 13.12.2012

2 Ca 4226/11

jurisPR-ArbR 18/2013, Anm. 1


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