• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Der Xing Kontakt als Geschäftsgeheimnis?

ArbG Hamburg, 29 Ga 2/13


Der Xing Kontakt als Geschäftsgeheimnis?

Xing-Kontakte können Geschäftsgeheimnisse darstellen. Wenn ein Arbeitnehmer solche Kontakte von einem Arbeitgeber zum nächsten mitnimmt, ist denkbar, dass es sich um Daten vergleichbar einer Kundenliste handelt. Ihre weitere Nutzung ist rechtlich immer dann heikel, wenn der Arbeitnehmer zu einem direkten Wettbewerber wechselt.

Vor dem Arbeitsgericht Hamburg musste sich daher eine Beklagte gegen Unterlassungsansprüche ihres ehemaligen Arbeitgebers wehren. Er wollte ihr die Nutzung einiger ihrer Xing-Kontakte untersagen. Sein Argument: Es handele sich um Mitarbeiter von Firmen, mit denen er Geschäftsbeziehungen unterhalte. Die Beklagte konnte sich dagegen erfolgreich wehren. Denn das Arbeitsgericht machte zwei Dinge deutlich. Ein Wettbewerbsverstoß kommt nur in Frage, wenn die Kontakte während der geschuldeten arbeitsvertraglichen Tätigkeit entstanden sind. Die Beweislast dafür liegt beim ehemaligen Arbeitgeber.

Die Beklagte hatte als Beraterin im IT- und Projektbereich einige Jahre für das klagende Unternehmen gearbeitet. Die Firma beschäftigt rund 70 Berater in diesem Bereich. Im September 2012 endete das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung der Beklagten. Sie wechselte zu einem direkten Wettbewerber. Ihr alter Arbeitgeber betrachtete es darum als wettbewerbswidriges Verhalten, dass sie weiterhin Xing-Kontakte zu Mitarbeitern seiner Kundenfirmen unterhielt. Für 11 Kontakte forderte er die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dabei berief er sich auf Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser befasst sich mit Verrat und Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen.

Das Arbeitsgericht Hamburg bekräftigte diesen grundsätzlichen Zusammenhang in seinem Urteil. Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse darstellen, deren Schutz unter Art. 17 UWG fällt. Das umfasst auch Xing-Kontakte, wenn es sich um tatsächliche Geschäftsbeziehungen handelt. Die öffentliche Zugänglichkeit von Xing steht dem nicht entgegen. Aber: Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist der Anlass der Kontaktaufnahme. Dieser Anlass muss innerhalb der geschäftlichen Tätigkeit liegen. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Kontaktaufnahme und beruflicher Tätigkeit reicht nicht aus.

Vier der elf genannten Kontakte konnten nach Prüfung des Gerichtes nicht als Kundendaten des klagenden Unternehmens gelten. Diese Personen arbeiteten zwar bei Unternehmen aus dem Kundenkreis der Firma. Aber diese Kontakte kamen erst nach dem Ausscheiden der Beklagten zustande oder die Personen wechselten nachträglich in die Position.

Für die restlichen Kontakte fehlte dem Gericht eine nachvollziehbare Darlegung, dass sie im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zustande kamen. Die Beklagte sei schließlich nur eine von zahlreichen Beraterinnen gewesen. Kontakte hätten sich auch zufällig ergeben können oder in Pausenzeiten. Laut Gericht muss das Unternehmen nachweisen, dass diese Möglichkeiten nicht zutreffen. Die Darlegungslast liegt bei der Firma. Diese habe aber gar nicht erst versucht, den Nachweis zu führen, dass die Kontakte aus der geschuldeten Tätigkeit resultierten. Eine Erleichterung der Darlegungspflicht der Firma komme ebenfalls nicht in Frage, denn die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten habe sie nicht ausgeschöpft. Beispielsweise hätte die Firma die Vorgesetzten der Beklagten befragen können. Das Gericht sah in dem Verhalten der Beklagten auch keine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Die Kosten des Verfahrens musste daher die Klägerin tragen, ihre Klage scheiterte. Eine gesonderte Berufung wurde nicht zugelassen.

ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az. 29 Ga 2/13.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland