Datenlöschung am Arbeitsplatz
Hessisches Landesarbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung eines EDV-Mitarbeiters wegen Datenlöschung am Arbeitsplatz.
Ein bei einem EDV-Unternehmen seit Anfang 2009 beschäftigter Account-Manager befand sich im Juni desselben Jahres in das Arbeitsverhältnis betreffenden Verhandlungen mit seiner Arbeitgeberin. Dabei ging es um die Aufhebung beziehungsweise die Abänderung des Arbeitsvertrages. Wie später ein Sachverständiger feststellte, hat der Angestellte Ende Juni 2009 an seinem Arbeitsplatz von dem ihm im Unternehmen zugänglichen Benutzer-Account eine Reihe von dort gespeicherten Dateien eigenmächtig gelöscht. Neben etwa 80 eigenen Dateien löschte der Arbeitnehmer ferner 167 Aufgaben- und 144 Kontakt-Dateien sowie einige Termine und E-Mails. Kurz danach, am 1. Juli 2009, wurden diese Löschungen von der Arbeitgeberin entdeckt. Sie kündigte darauf dem Account-Manager ohne vorherige Abmahnung fristlos. Hilfsweise verband sie diese fristlose Kündigung mit einer ordentlichen Kündigung zum 31. August 2009.
Der Gekündigte wollte die fristlose Kündigung, die für ihn in Vergleich zur ordentlichen Kündigung einen wirtschaftlichen Nachteil (u. a. Wegfall der Lohnfortzahlung für zwei Monate) bedeutet hätte, nicht hinnehmen.
Er klagte gegen die fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Die Frankfurter Arbeitsrichter der ersten Instanz hielten die fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt und ließen mit Urteil vom 14. April 2010 lediglich die ordentliche Kündigung als rechtmäßig geltend.
Das von der Arbeitgeberin daraufhin angerufene Landesarbeitsgericht kam am 5.8.2013, vier Jahre nach der Kündigung, hingegen zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und beurteilte die fristlose Kündigung als rechtmäßig. Die massive Löschung der Dateien habe nach Ansicht der entscheidenden Landesarbeitsrichter das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nicht nur erheblich gestört, sondern völlig zerstört. Die Löschung der sich in der Verfügungsmacht der Arbeitgeberin befindenden Dateien sei ein nicht hinnehmbarer Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Nebenpflichten des Gekündigten. In diesem Zusammenhang wies das Gericht ausdrücklich auch auf die sich durch diese Pflichtverletzung verursachten Störungen im Geschäftsbetrieb hin. Üblicherweise gehe einer mit verhaltensbedingten Umständen begründeten fristlosen Kündigung zwar eine Abmahnung voraus, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen Arbeitnehmerpflichten in einem Umfang wie in diesem Fall sei aber eine Abmahnung nicht notwendig.
Das Gericht lehnte die Zulassung des Falls zu einem Revisionsverfahren am Bundesarbeitsgericht ab.
HessLAG, Urteil v. 05.08.2013, Az. 7 Sa 1060/10