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Das Ausspionieren berechtigt zur fristlosen Kündigung

Das Ausspionieren des Arbeitgebers unter Ausnutzung einer besonderen Vertrauensposition berechtigt zur fristlosen Kündigung


Das Ausspionieren berechtigt zur fristlosen Kündigung

Wer als Administrator eines Netzwerks seine Rechte dahingehend missbraucht, dass er den Arbeitgeber selbst ausspioniert, der verletzt das Vertrauen des Arbeitgebers so schwerwiegend, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Dies entschied das LAG Köln mit Urteil vom 14.05.2010.

Der Kläger war seit mehreren Jahren bei einer Bank beschäftigt. Neben der EDV-Organisation oblag ihm unter anderem auch die Innenrevision. In seiner Eigenschaft als Netzwerkadministrator hatte der Kläger mehrere Emails, die an Vorstandsmitglieder der Bank gerichtet waren, ausgedruckt. Als die Beklagte davon Wind bekam, mahnte sie den Kläger zunächst ab. Wenige Tage später musste sie jedoch erneut feststellen, dass vom Computer des Klägers auf den Datenbestand des Vorstands zugegriffen worden war. Daraufhin kündigte sie den Kläger fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Köln führte zunächst aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte der Missbrauch von Zugangsrechten durch den Systemadministrator grundsätzlich eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigte. Der Kläger sei auf Grund seiner Position zwar technisch in der Lage gewesen, auf Postfächer zuzugreifen, er dürfe diese Möglichkeit jedoch nur im Zusammenhang mit seiner Aufgabe, nämlich dem Funktionieren des Computernetzwerks, nutzen. Zudem sei der Kläger durch die Abmahnung sehr deutlich gewarnt gewesen. Da der Kläger die Abmahnung offenbar nicht ernst genommen und wenige Tage später erneut auf den Datenbestand des Vorstands unberechtigt Zugriff genommen habe, sei das Vertrauen der Beklagten in den Kläger endgültig zerstört. Der Kläger könne sein Verhalten auch nicht durch seine Tätigkeit als Innenrevisor rechtfertigen. Dies beinhalte nämlich nicht das Recht, den Arbeitgeber auszuspionieren.

Auch im Rahmen der Interessensabwägung befanden die Kölner Arbeitsrichter den Vertrauensbruch des Klägers als so erheblich, dass es der Beklagten nicht zuzumuten gewesen sei, den Kläger bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen. Der Kläger habe nicht nur das Vertrauen in ihn über die Maßen missbraucht, indem er den Vorstand selbst ausspioniert habe. Er habe sich vielmehr auch nach Zugang der Abmahnung als unbelehrbar erwiesen und wenige Tage später erneut auf vertrauliche Daten zugegriffen, was die Richter als besonders schwerwiegend werteten. Unter diesen Umständen sei der Beklagte eine Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar geworden und es habe ihr kein milderes Mittel als die fristlose Kündigung zur Verfügung gestanden.

Ein richtiges Urteil, das vor allem dem Umstand Rechnung trägt, dass gerade Systemadministratoren einen großen Vertrauensvorschuss von Seiten des Arbeitgebers genießen. Wird diese Vertrauensposition wie in dem vorliegenden Fall derart eklatant missbraucht, so ist es nur konsequent, wenn der Arbeitgeber dies mit einer sofortigen fristlosen Kündigung ahnden darf.

LAG Köln, Urteil vom 14.05.2010, Az. 4 Sa 1257/09 


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