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Bewerber für den Wahlvorstand - Kündigungsschutz

BAG, 2 AZR 505/13


Bewerber für den Wahlvorstand - Kündigungsschutz

Der Kläger ist seit dem 09.11.2010 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte ist Herstellerin für Wellpappe im Verpackungsbereich. Am 10.02.2012 fand eine durch die ver.di organisierte Betriebsversammlung statt. Die Versammlung verlief unorganisiert und unübersichtlich, die genaue Teilnehmerzahl konnte nicht abschließend festgestellt werden. Ungefähr 50 Arbeitnehmer stimmten über die Wahl zum Wahlvorstand ab. 33 Stimmen fielen auf den Kläger. Das Arbeitsgericht Lingen bestimmte mit Beschluss vom 21.03.2012 einen Wahlvorstand. Der Kläger wurde durch die Gewerkschaft ver.di vorgeschlagen, in dem Gerichtsbeschluss jedoch nicht berücksichtigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 17.02.2012 zum 31.03.2012. Als Begründung führte sie wiederholtes Zuspätkommen an.

Der Kläger nahm anschließend an mehreren ver.di Gewerkschaftstreffen teil. In einem Interview behauptete der Kläger, im Unternehmen der Beklagten seien keine Fachkräfte vorhanden. Die Versammlung wurde auf Video aufgenommen und am 22.02.2012 über YouTube verbreitet. Der Kläger stellte das Video gleichfalls auf seinem Facebook-Account ein. Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2012 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Kläger reklamiert als vorgeschlagener Wahlvorstand einen besonderen Kündigungsschutz. Aufgrund der nicht eingeholten Zustimmung sei die Kündigung unwirksam. Er sieht keine geschäftsschädigenden Verleumdungen seiner Arbeitgeberin. Das Video sei von ver.di initiiert und ohne seine Mitwirkung im Internet verbreitet worden. Hinsichtlich seiner ordentlichen Kündigung bestreitet er das von der Klägerin vorgebrachte Zuspätkommen. Die Beklagte bringt vor, der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG könne nicht auf den Kläger als Bewerber für den Wahlvorstand ausgeweitet werden. Die von dem Kläger vorgebrachten Äußerungen in dem streitgegenständlichen Video stuft die Beklagte als verleumderisch ein. Sie sieht ihren Ruf im Geschäftsverkehr als nachhaltig gefährdet an. Laut der Klägerin liegt eine wirksame ordentliche Kündigung nach mehreren Abmahnungen vor.

Mit Urteil vom 03.09.2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. In ihrer Begründung folgen die Richter dem Vorbringen der Beklagten. Der Kläger kann sich nicht auf einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG und § 103 BetrVG berufen, da er lediglich ein Kandidat zur Wahl des Wahlvorstandes war. Zur außerordentlichen Kündigung hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Es steht nicht fest, ob sie ausgesprochen wurde, um die Wahl zu beeinflussen oder zu behindern. Das Gericht sieht in den Äußerungen des Klägers bewusst wahrheitswidrige Behauptungen, die geeignet sind, den geschäftlichen Ruf der Beklagten nachhaltig zu schädigen. Ferner handelt es sich um eine der Öffentlichkeit zugängliche falsche Tatsachenbehauptung. Der Kläger konnte ferner nicht davon ausgehen, dass das Video der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht würde. Die Frist des § 626 BGB ist eingehalten worden. Der Kläger wendet sich gegen das Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung. Er behauptet weiterhin, § 15 KSchG und § 103 BetrVG erstrecken sich mit ihrem besonderen Kündigungsschutz auch auf Bewerber für das Amt des Wahlvorstandes. Einen wichtigen Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann er nicht erkennen. Seine Äußerungen in dem streitgegenständlichen Video-Interview sieht er als subjektive Meinungsäußerung an. Eine Rufschädigung scheide aus, da Geschäftspartner in der Lage seien, seine Äußerungen in den Kontext mit den anstehenden Wahlen zu bringen. Beide Parteien verfolgen ihr Vorbringen weiter.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufungsinstanz folgt der Rechtsprechung der Vorinstanz. Betont wird, dass der Kläger auf der Betriebsversammlung vom 10.02.2012 nicht rechtswirksam zum Mitglied des Wahlvorstandes gewählt wurde. Ihm steht somit kein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG, § 103 BetrVG zu. Nach § 17 BetrVG war es nicht möglich, die unverzichtbare Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten Mitarbeiter zu ermitteln. Dieser Beurteilung folgt die ständige Rechtsprechung. Angesichts dieser Rechtslage war die Beklagte berechtigt, dem Kläger am 15.03.2013 ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung rechtfertigt sich gemäß § 626 BGB, wonach ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden kann. Der Beklagten war es angesichts des mit den Äußerungen verbundenen Vertrauensverlustes nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger weiterhin aufrecht zu halten. Daran ändern auch alle anderen Umstände des Einzelfalls und die Abwägung der wechselseitigen Interessen nichts.

Mit seinen gegen seine Arbeitgeberin gerichteten unwahren Tatsachenbehauptungen und der anschließenden Verbreitung des Videos über das Internet hat der Kläger in gravierender Art und Weise gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 BGB verstoßen. Das Gericht geht soweit, zu urteilen, dass der Kläger „für das erfolgreiche unternehmerische Wirken der Beklagten, nicht zuletzt wegen der Verbreitung im Internet, erhebliche Gefahren heraufbeschworen hat.“ Das Gericht berücksichtigt den negativen Einfluss der für den Kläger erfolglos verlaufenen Betriebsversammlung und die damit einhergehende angespannte Stimmung zwischen den Prozessparteien nicht. Der Kläger hat sich ohne nachvollziehbaren Grund unsachlich und für ihn erkennbar unrichtig über die Unternehmenssituation seiner Arbeitgeberin geäußert. Dies ist unentschuldbar. Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweispflicht vollumfänglich nachgekommen. Mit einer eventuellen Ausweitung des Kündigungsschutzes soll verhindert werden, dass Arbeitgeber im Vorfeld der Wahl aus Angst um ihren Arbeitsplatz von einer Bewerbung absehen. § 15 KSchG schränkt den Kreis der schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Vorfeld einer Betriebsratswahl ein.

Die Revision wird aufgrund der Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen, um zu klären, inwieweit für Wahlvorstandskandidaten ein besonderer Kündigungsschutz besteht (§ 72 ArbGG). Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

BAG, Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13


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