Betreiber einer Imbissbude ist Führungskraft
Dass nicht nur Hoteldirektoren und Geschäftsführer unter den Begriff Führungskräfte fallen, sondern auch Cafébetreiber und Imbissbudenbesitzer hat das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 25.07.2013 (Az. 1 HK O 2402/13) festgestellt.
Ein Verlag hatte für ein vierteljährlich erscheinendes, neues Hochglanzmagazin geworben, das kostenlos an alle Hotellerie- und Gastronomiebetriebe verteilt werden sollte. Unter Anderem warb der Verlag damit, dass man mit einer Anzeige in diesem Magazin Führungskräfte von Restaurants, Gaststätten, Hotels, Cafés und Bistros erreiche.
Diese Werbung hielt ein Mitbewerber für irreführend und wollte diese per einstweiliger Verfügung untersagen lassen. Er berief sich darauf, dass kostenlose Magazine erst gar nicht zu den Führungskräften gelangten geschweige denn von diesen gelesen würden. Zudem verfüge die Beklagte gar nicht über ausreichende Adressdaten.
Der beklagte Verlag vertrat dagegen die Ansicht, dass auch die Betreiber von kleineren Cafès und Imbissbuden Führungskräfte sein könnten. Sie verfüge bereits über 40.000 Adressen und habe auch von der Post weitere Adressen von entsprechenden Betrieben erhalten. Außerdem habe man gar nicht behauptet, mit einer Anzeige alle Führungskräfte zu erreichen.
Wer Führungskraft ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls
Das LG Augsburg gab dem beklagten Verlag Recht und billigte der Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Richter begründeten dies vor allem damit, dass sich das Magazin nicht an Verbraucher, sondern gerade an Unternehmer richte. Dabei sei jedem Unternehmer bewusst, dass der Begriff Führungskraft kein feststehender Begriff sei, sondern je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls ganz unterschiedlich zu bewerten sei. Jeder wisse, dass bei Hotels und Restaurants bestimmt Hierarchieketten mit höher gestellten Führungskräften bestünden, während es sich bei kleineren Betrieben wie Bars und Imbissbuden eben um eine andere Art von Führungskräften handele. Die Beklagte habe selbst die verschiedenen Arten der Unternehmen aufgeführt und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass auch die verschiedensten Arten von Führungskräften gemeint seien.
Die Behauptung der Klägerin, kostenlose Magazine würden nicht an Führungskräfte weitergeleitet entbehre jeder Tatsachengrundlage und sei reine Spekulation. Zudem habe die Beklagte glaubhaft gemacht, über ausreichende Adressen zu verfügen und gerade nicht behauptet, dass ihr Magazin sämtliche Führungskräfte erreiche. Vor diesem Hintergrund liege jedoch keine irreführende Werbung vor.
LG Augsburg, Urteil vom 25.07.2013, Az. 1 HK O 2402/13