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Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung trotz fehlenden Beendigungsdatums


Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, muss die Beendigung so formuliert sein, dass sie bestimmt und ohne Missverständnisse ist. Es muss für den Gekündigten erkennbar sein, wann die ordentliche Kündigung wirksam werden soll. Als unmissverständlich wird in diesem Zusammenhang die Angabe eines Termins oder einer Frist betrachtet. Auch der Hinweis auf die gesetzlich festgelegten Fristen ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes durchaus ausreichend, wenn die maßgeblichen Bestimmungen leicht ermittelt werden können.

Verhandelt wurde ein Fall, in dem der Arbeitnehmer ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt worden war. Außerdem enthielt das Kündigungsschreiben sowohl den Hinweis auf den § 622 BGB, in dem die Kündigungsfristen behandelt werden, als auch auf den § 113 InsO, da ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden war. Die sich daraus ergebende Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate, trotz anderer gesetzlicher, tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen war deshalb für den gekündigten Arbeitnehmer zu erkennen. Darüber hinaus wäre es dem Gekündigten möglich gewesen, sich beim Betriebsrat des Unternehmens die notwendigen Informationen zu besorgen.

Urteil des BAG vom 20.06.2013

6 AZR 805/11

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