Berechnungsmethode bei Lohnpfändung
Bislang wurde der pfändbare Einkommensanteil eines Arbeitnehmers mit Hilfe der sogenannten Bruttomethode ermittelt. Davon weicht das Bundesarbeitsgericht nun ab und legt die Nettomethode zugrunde. Diese Änderung kann sich vor allem dann erheblich auf die pfändbare Höhe des Einkommens auswirken, wenn der betreffenden Arbeitnehmer zusätzliche Leistungen erhält, die unpfändbar sind (z.B. Überstundenvergütung, Urlaubsgeld). Diese unpfändbaren Teile des Einkommens werden als Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abgerechnet. Die Steuern und Abgaben, die auf diesen Bruttobetrag anfallen, werden nicht erneut abgezogen.
Die Berechnung erfolgt also in zwei Schritten. Vom Bruttoeinkommen sind zunächst die unpfändbaren Einkommensanteile abzuziehen. Danach erfolgt der Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeträge, die vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Diese beziehen sich auf das Bruttoeinkommen ohne die unpfändbaren Leistungen. Für den Arbeitgeber als Drittschuldner bedeutet dies, dass er bei einer Lohnpfändung nicht nur die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf das Gesamtbruttoeinkommen berechnen muss, sondern auch die Steuern und Sozialabgaben auf das verbleibende Bruttoeinkommen ohne die unpfändbaren Bezüge.
Urteil des BAG vom 17.04.2013