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Beendigung alternierender Telearbeit

LAG DUS, 12 Sa 505/14


Beendigung alternierender Telearbeit

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 10.09.2014 als Berufungsgericht zum Aktenzeichen 12 Sa 505/14 darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis, Arbeit an einem Telearbeitsplatz zu erbringen und eine Nebentätigkeit auszuüben, widerrufen werden kann. Beklagt war ein Bankunternehmen. Der Kläger war langjähriger Angestellter der Beklagten und zuletzt als Firmenkundenbetreuer in der Funktion eines Teamleiters tätig. Bei der Beklagten bestand ein Betriebsrat.

Im Jahr 2005 schlossen die Parteien zusätzlich zum bereits im Jahr 1982 unterzeichneten Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Telearbeitsvertrages am Wohnort des Klägers ab. Die Vereinbarung beinhaltete eine Klausel, die die beiderseitige Kündigung innerhalb einer Frist von 4 Wochen vorsah. Darüber hinaus enthielt sie eine Freiwilligkeitsklausel und Regelungen zur Aufteilung der Arbeitsleistung auf nunmehr 2 nebeneinander bestehende Arbeitsorte. Im Herbst des Jahres 2013 gab es zwischen den Parteien Gespräche darüber, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger einverständlich aufzulösen. Die Gespräche scheiterten. Anschließend erklärte die Beklagte dem Kläger, dass sie die Vereinbarung über die Einrichtung und Nutzung des Telearbeitsplatzes aufkündige und die früher erteilte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Beirat in einem mittelständischen Unternehmen widerrufe. Die Beklagte führt als Begründung innerbetriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen an.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Maßnahmen als Repressalien ergriffen wurden, weil er sich mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht einverstanden erklärt hatte. Die von der Beklagten benannten Umstrukturierungsmaßnahmen seien tatsächlich schon deutlich vor dem Ausspruch der Kündigungen und Widerrufserklärungen eingeführt worden. Sie hätten in keinem Bezug zu seiner Arbeitsweise zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und betrieblichem Arbeitsort gestanden. Die Bildung von sogenannten „Dealteams“ zur Bearbeitung komplexer Projekte sei schon seit längerer Zeit praktiziert worden und habe nichts daran geändert, dass der Kläger einen nicht zu geringen Teil seiner Arbeitsleistung am Telearbeitsplatz erbracht hätte. Dabei sei es nicht, wie von der Beklagten nun dargestellt, ausschließlich um das Einsparen von Verkehrspendelzeiten gegangen. Er habe am Telearbeitsplatz auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten gearbeitet.

Das in erster Instanz angerufene Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt. Die Richter der 12. Kammer am Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Berufung zurück.

In ihrer Urteilsbegründung vertraten sie die Ansicht, dass es sich bei der von der Beklagten gewünschten Beendigung der vom Kläger an seinem Telearbeitsplatz im häuslichen Wohnumfeld geleisteten Arbeit um eine Ausübung von Direktionsrecht gehandelt habe. Eine Kündigung habe nicht vorgelegen, so dass auch keine Vorschriften aus dem Kündigungsschutzgesetz angewendet werden müssten. Stattdessen sahen die Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf die von den Parteien unterzeichnete Telearbeits-Vereinbarung als formularmäßig verwendete Geschäftsbedingungen an. Nach der Vorschrift des § 307 BGB sind solche Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie einen der Beteiligten unangemessen benachteiligen. Diese Voraussetzung sahen die Richter bei zwei Klauseln als gegeben an.

Sowohl die Freiwilligkeitsvereinbarung als auch die Klausel, die der Beklagten die Befugnis zur jederzeitigen Beendigung der Telearbeitserlaubnis gibt, benachteiligten den Kläger unangemessen, weil keine sachlichen Gründe als Voraussetzungen für die Beendigung erwähnt wurden. Als „Leitbild“ für ihre Betrachtungen zur Rechtfertigung einer Veränderung der Arbeitsbedingungen für den Kläger zogen die Richter die Vorschriften über die Ausübung des Direktionsrechts aus der Gewerbeordnung heran. Hier kamen sie zu dem Ergebnis, dass keine ausreichende Abwägung der beiderseitigen Interessen stattgefunden habe. Nach dem Vortrag der Parteien hätten keine vorrangig zu berücksichtigenden Belange dafür gesprochen, das Direktionsrecht in der geschehenen Weise auszuüben. Der Kläger hat deshalb weiterhin das Recht, bis zu 40 % seiner Arbeitsleistung am Telearbeitsplatz außerhalb des Betriebes der Beklagten zu leisten.
Darüber hinaus bemängelten die Richter, dass die Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hätte. Die Einstellung der Telearbeit hätte eine Versetzung des Klägers dargestellt. Durch die entsprechende Weisung hätte sich nicht nur sein Arbeitsort verändert, sondern auch die Umstände, unter denen der Kläger zukünftig hätte arbeiten sollen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014, Aktenzeichen 12 Sa 505/14


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