Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden wegen Verstoßes gegen Verschwiegenheitspflicht
Ein Betriebsrat, der auf Grund seiner Tätigkeit vertrauliche Informationen aus dem Unternehmen erhält, unterliegt einer besonderen Schweigepflicht, die im § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geregelt ist. Ein Verstoß dagegen liegt vor, wenn der Vorsitzende des Betriebsrates während einer Betriebsversammlung aus einem Bewerbungsschreiben zitiert, um die Personalpolitik des Unternehmens zu kritisieren, auch wenn der Name des Bewerbers nicht genannt wurde.
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging es um den Ausschluss des Vorsitzenden eines Betriebsrates aus diesem Gremium, da er mit seinen Äußerungen gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen hatte. Mit seinem Verhalten wollte der Vorsitzende seinen Arbeitgeber bewusst attackieren, dem betroffenen Bewerber wurde damit nicht gedient. Durch die Veröffentlichung geschützter Informationen wurde deutlich, dass der Betriebsrat auch derart geheime Dinge für seine Absichten missbraucht. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit des Betriebsrates mit den Beschäftigten und dem Arbeitgeber wird dadurch erheblich gestört, wenn nicht gar unmöglich gemacht.
Beschluss des LAG Düsseldorf vom 09.01.2013
jurisPR-ArbR 24/2013, Anm. 5