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Ausnahmsweise ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses


In befristeten Arbeitsverträgen wird in den meisten Fällen von beiden Vertragsparteien auf das Recht der ordentlichen Kündigung verzichtet. Behält sich der Arbeitgeber trotzdem in einem von dieser Regelung abweichenden befristeten Arbeitsvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung vor, kann darin keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers festgestellt werden. Die Begründung hierfür findet sich in den Regelungen des § 15 Abs. 3 TzbfG, die festlegen, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis eben lediglich dann ordentlich gekündigt werden kann, wenn eine einzelvertragliche Lösung getroffen wurde oder ein entsprechender Tarifvertrag vorliegt.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz ist die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses statthaft, wenn im Arbeitsvertrag eine Formulierung enthalten ist, die besagt, dass ein Arbeitsverhältnis „gemäß den rechtlichen Regelungen kündbar“ ist.

 

Urteil des LAG Mainz vom 22.03.2013

6 Sa 426/12

AA 2013, 108


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