Auslegung einer unklaren Arbeitszeitregelung
In einem Arbeitsvertrag mit einer so genannten "außertariflichen Mitarbeiterin" zu einem Jahresgehalt von ca. 95.000 Euro brutto war eine Regelung enthalten, nach der die Angestellte "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden" muss. Jedoch enthielt der Vertrag keine weitere Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit.
So legte die Angestellte diese ungenaue Regelung ihrer Arbeitszeit sehr großzügig aus, indem sie meinte, vertraglich nicht zur Ableistung von 38 Stunden in der Woch verpflichtet zu sein. Überhaupt müsse sie nicht zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein.
Es komme bei ihrer Arbeit lediglich auf die Erfüllung bestimmter Aufgaben an - unabhängig davon, in welcher Zeit diese erledigt seien.
Doch der Arbeitgeber wollte diese Auffassung nicht hinnehmen und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses entschied, dass eine übliche Wochenarbeitszeit von 38 Stunden als vereinbart gilt, wenn der Vertrag keine andere Regelung enthalte.
Urteil des BAG vom 15.05.2013
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