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Arbeitsunfall durch Sturz bei Verabschiedung vom eigenen Hund


Ein Versicherungsvertreter hatte sich am Morgen auf den Weg zu Arbeit gemacht. Beim Verlassen des Hauses wurde er jedoch von seinem Hund derart überschwänglich verabschiedet, dass der Vertreter stürzte und sich dabei eine Knieverletzung zuzog.

Vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wurde das Ereignis als Arbeitsunfall gewertet. Die Richter sahen in der stürmischen Verabschiedung nur eine geringfügige und unerhebliche Unterbrechung des schon begonnenen Weges zur Arbeit. Die gesetzliche Unfallversicherung ist deshalb verpflichtet, für die Folgen des Sturzes aufzukommen.

Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.05.2013

L 6 U 12/12

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