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Arbeitgeber muss Arbeitsvertrag nicht in Muttersprache des Arbeitnehmers übersetzen


Wenn ein Vertragspartner einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, ohne ihn vorher gelesen zu haben, so kann er sich nicht auf Unkenntnis einiger Punkte berufen, die für ihn von Nachteil sind. Einem solchen Sachverhalt ist gleichgestellt, dass ein nicht deutsch sprechender Angestellter nicht auf eine Übersetzung in seine Muttersprache besteht bevor er einen deutschsprachigen Vertrag unterzeichnet. Auch in diesem Fall kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf Unkenntnis berufen. 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in Rheinland-Pfalz in der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

 

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2012

11 Sa 569/11

ArbR 2012, 178

AuA 2012, 368


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