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Zweite Webdomain

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf hat entschieden, dass es im Rahmen des Nutzungsrechtes an einem Foto liegt, wenn die Internetseite, für die das Bild bestimmt war, über eine zweite Domain zu erreichen ist. Es handele sich in einem solchen Fall nicht um eine erweiterte Nutzung, für die ein Schadensersatz geltend gemacht werden könnte.

In dem verhandelten Fall hatte eine Textilhändlerin gegen eine Dienstleisterin im Bereich Foto und Medien geklagt. Die Parteien hatten einen Vertrag ausgehandelt, mit dem sich die Beklagte verpflichtet hatte, einen Internetauftritt für die Klägerin zu entwickeln. Auf diesem wurden 15 Fotos eingestellt, für die die Klägerin das Nutzungsrecht erhielt. Vereinbart war, dass sich das Nutzungsentgelt erhöhen kann, die Entwürfe in einem größeren Umfang genutzt werden als vorausgesehen. Es wurde zunächst ein Sonderpreis von 750 Euro vereinbart. 

In der Folgezeit hatte die Klägerin ihrer Internetseite eine weitere Adresse zugeordnet, die die Beklagte ihr zur Verfügung gestellt hatte. Über diese Domain war auch ein Zugriff auf die Bilder möglich. 

Die Beklagte machte nunmehr wegen der Nutzung der Bildlizenzen auf dieser weiteren Domain einen Aufschlag von 25 % geltend. Die Klägerin lehnte dies ab und beantragte nunmehr beim Gericht die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, Lizenzgebühren an die Beklagte zu zahlen.

Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig und begründet ist. Insbesondere bestehe auch eine Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte sich einer Forderung gegen die Klägerin berühme. Der Klageantrag sei so auszulegen, dass die Klägerin nicht nur das genannte Feststellungsinteresse verfolge, sondern es auch darum gehe, dass aus der Verbreitung der Fotos über eine weitere Domain kein Schadensersatzanspruch folge.

Die Klage sei auch begründet, so das Gericht, da der Beklagten gem. § 97 UrhG ein Schadensersatz nicht zustehe. Die Klägerin habe nicht das Urheberrecht der Beklagten verletzt. Sie sei vielmehr berechtigt gewesen, innerhalb des ihr eingeräumten Nutzungsrechtes eine zweite Domain zu verwenden, um ihren Internetauftritt zu verbreiten. Denn auch diese Art der Nutzung sei im Rahmen der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte zu erwarten gewesen. Eine Nutzung von mehreren Domains sei "marktüblich", so das Gericht.

AG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Aktenzeichen 57 C 14411/12

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