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Zweifel bei Auslegung des Unterlassungstitels

Vollstreckungstitel wegen „fehlender Aufsichtsbehörde“ ist nicht identisch mit „falscher Aufsichtsbehörde“
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Vollstreckungsgläubiger hat bei einem Unterlassungstitel konkret zu bestimmen, wie weit dieser Unterlassungstitel gehen soll. Zweifel an der Auslegung eines Vollstreckungstitels gehen allein zu seinen Lasten. So erfasst eine Vollstreckung wegen der „fehlenden Aufsichtsbehörde“ im Impressum nicht gleichzeitig auch eine Vollstreckung wegen der „falschen Aufsichtsbehörde.“

Sachverhalt

Beide Parteien sind als gewerbliche Immobilienmakler tätig. Die Klägerin hat seinerzeit vor dem Landgericht Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht. Zunächst machte die Klägerin geltend, dass die Beklagte bereits vor Erteilung der notwendigen Gewerbeerlaubnis als Immobilienmaklerin tätig geworden ist. Der Hauptstreitpunkt aber war, dass die Beklagte auf ihrer Homepage im Internet ein fehlerhaftes Impressum aufgeführt hat. Insbesondere war die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum nicht angegeben.

Das Landgericht Leipzig als Vorinstanz hat am 12.06.2014, Az.: 05 O 848/13 , entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch besteht. Für den Verbraucher ist die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Vertrauensbildung wichtig und unverzichtbar. Mit diesem Titel wollte die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte vorgehen. Diese hatte das Impressum ergänzt. Statt keine Aufsichtsbehörde stand aber nun die falsche Aufsichtsbehörde im Impressum. Die gegen die verweigerte Vollstreckung eingelegte Erinnerung der Klägerin wies das OLG Dresden zu Recht ab.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat vorliegend durch die Verallgemeinerung des Antrags und des daraus resultierenden Vollstreckungstitels das Verfahren mit Ungewissheiten belastet. Diese Ungewissheit entstand durch den Antrag einer „ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung“ und der Aufführung der „zuständigen Aufsichtsbehörde.“ Sich aus solchen Ungewissheiten ergebene Zweifel bei der Vollstreckung sind das alleinige Risiko des Gläubigers.

Die Klägerin hat in dem Verfahren allein das Fehlen jeder Angabe bezüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde gerügt. Dies ergibt sich auch aus dem schriftlichen Vortrag der Klägerin in der Vorinstanz. Die Klägerin hat das Fehlen der die Erlaubnis erteilenden Behörde angegriffen. Eine Korrektur des Fehlens der für die Kontrolle zuständigen Behörde begehrte die Klägerin nicht. Um einen Vollstreckungstitel zu erlangen, der sich sowohl gegen eine fehlende als auch eine fehlerhafte Aufsichtsbehörde richtet, hätte die Klägerin, dem BGH folgend, wie folgt formulieren müssen:

„Die Aufsichtsbehörde, welche die aus der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis resultierenden Verpflichtungen überwacht.“

Vorliegend wusste die Klägerin aus dem Bescheid vom 14.01.2014 vom zuständigen Landratsamt, welches die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Dieser Bescheid hatte auch bereits Bestandskraft erlangt und war für die Beklagte bindend. Unter Aufnahme dieser Behörde hätte die Klägerin daher einen konkreten Antrag fassen können.

Dies hat die Klägerin unterlassen. Insofern war es unklar, ob die Klägerin lediglich die Aufnahme irgendeiner Behörde in das Impressum der Beklagten begehrte oder die Aufnahme der korrekten Aufsichtsbehörde. Dass die Beklagte zwischenzeitlich eine falsche Behörde ergänzt hat, führt daher dazu, dass der Vollstreckungstitel der Klägerin erfüllt ist. Eine weitergehende Vollstreckung zur korrekten Behörde war daher nicht möglich.

Die Kostenentscheidung war nach dem Interesse der Klägerin an der Vollstreckung zu fällen. Hierfür wurde ein Streitwert von 2.500,00 € als angemessen beurteilt. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht, da diese weder zur Rechtsfortbildung noch zur Einheitlichkeit des Rechts erforderlich ist.

Fazit

Das OLG Dresden hat mit dieser Entscheidung die zu recht hohen Anforderungen an einen konkreten Vollstreckungstitel weiter geschärft. Gerade bei Unterlassungsansprüchen ist die exakte Bezeichnung des begehrten Verhaltens wichtig, um der Gefahr einer unzulässigen Ausweitung der Zwangsvollstreckung effektiv zu begegnen.

OLG Dresden, Beschluss vom 01.07.2015, Az. 14 W 531/15

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