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Zuständigkeitbei Rechtsstreit mit urheberrechtlichem Bezug

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Rostock hatte am 17.01.2013 zum Aktenzeichen 2 UH 1/12 über die gerichtliche Zuständigkeit in einem Rechtsstreit mit urheberrechtlichem Bezug zu entscheiden. Die Zuständigkeitsfrage war vom Amtsgericht Ludwigslust vorgelegt worden, nachdem das Amtsgericht Rostock den Rechtsstreit abgegeben hatte und zur Rücknahme nicht bereit war.

Die Streitparteien hatten einen Rechtsstreit über Schadensersatzforderungen wegen Urheberrechtsverletzung ausgetragen und dabei einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Da der Rechtsstreit damit wider Erwarten nicht beendet werden konnte, wurde bei dem Amtsgericht Rostock, das als Konzentrationsgericht für urheberrechtliche Streitigkeiten im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt ist, Klage eingereicht. Weil die Parteien sich über die streitgegenständliche Forderung, die unstreitig auf einen urheberrechtlichen Ursprung zurückging, bereits geeinigt hatten, ging die für Urheberrechtsangelegenheiten zuständige Abteilung bei dem Amtsgericht Rostock davon aus, dass die Zuständigkeitsregelung im UrhG nicht mehr einschlägig sei. Der Rechtsstreit wurde daraufhin an das Amtsgericht Ludwigslust verwiesen. Dieses Amtsgericht wäre nach allgemeinen zivilprozessualen Zuständigkeitsregeln örtlich zuständig gewesen. Das Amtsgericht Ludwigslust bewertete das Klageverfahren als urheberrechtlichen Rechtsstreit und wollte deshalb das Verfahren wieder an die dafür zuständige Abteilung beim Amtsgericht Rostock zurückverweisen. Das Amtsgericht Ludwigslust veranlasste nach Ablehnung der erneuten Annahme durch das Amtsgericht Rostock die Vorlage der Zuständigkeitsfrage beim OLG Rostock.

Das OLG Rostock hat die Auffassung des Amtsgerichts Ludwigslust bestätigt, dass der vorliegende Rechtsstreit als Urheberrechtsstreit der dafür eingerichteten Sonderabteilung bei dem Amtsgericht Rostock zuzuweisen ist.

Als urheberrechtliche Streitigkeit ist jedes Verfahren anzusehen, in dem es um Ansprüche geht, die sich aus den Normen des UrhG ableiten lassen. Die urheberrechtliche Grundlage der Ansprüche wird nicht dadurch aufgehoben, dass über die Schadensersatzzahlung ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden ist. Ein Vergleich wirkt nicht „schuldumschaffend“, er ändert nichts an der Rechtsgrundlage des zugrundeliegenden Anspruchs.

Aufgrund der eindeutigen Definition, die in § 104 UrhG enthalten ist, war der Schadensersatzanspruch als urheberrechtlicher Anspruch anzusehen. An dieser Einordnung kann auch die Tatsache nichts ändern, dass neben dem urheberrechtlichen Grundanspruch durch den Vergleichsabschluss weitere Anspruchsgrundlagen hinzugekommen sein könnten. Weil die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern von der ihr nach § 105 UrhG gegebenen Ermächtigung, bei einem Amtsgericht eine auf Urheberrecht spezialisierte Abteilung einzurichten, ist diese beim Amtsgericht Rostock bestehende Abteilung auch für urheberrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Ludwigslust abgespielt haben, zuständig.

Aufgrund der Tatsache, dass hier aufgrund einer falschen Einschätzung der Rechtsnatur des Anspruchs die Abgabe veranlasst wurde, gilt der zivilprozessuale Grundsatz, dass die Abgabe eines Verfahrens von einem Gericht zu einem anderen immer bindend ist und nicht rückgängig gemacht werden kann, hier nach Ansicht des 2. Senats beim OLG Rostock ausnahmsweise nicht. Deshalb muss die auf Urheberrecht spezialisierte Abteilung beim Amtsgericht Rostock das zurückverwiesene Klageverfahren wieder annehmen.

Durch die Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss vom 17.01.2013, Aktenzeichen 2 UH 1/12 wird klargestellt, dass alle Rechtsstreitigkeiten, die auf Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften beruhen, der besonderen Zuständigkeit für Urheberrecht gemäß § 104, 105 UrhG unterfallen, wenn entsprechende Spezialabteilungen oder Spezialkammern bei den Amtsgerichten oder Landgerichten eingerichtet worden sind.

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