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Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage

LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Mannheim hat mit seinem Beschluss vom 28.04.2015 unter dem Az. 2 O 46/15 entschieden, dass ein Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag nach den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt werden müsse. Sachlich zuständig seien daher die Kammern für Handelssachen bei Landgerichten. Fand der Verstoß im Internet statt, gilt der fliegende Gerichtsstand. Diese Ansicht ist umstritten, wie das Gericht selbst feststellt.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte den Ersatz von Rechtsanwaltskosten geltend, die zur Abmahnung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das UWG nötig gewesen seien. Ferner möchte sie eine Vertragsstrafenzahlung in Höhe von 30000 Euro. Insoweit stützt sie sich auf eine vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung. Gegen diese habe die Beklagte mehrfach verstoßen.

Die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Die Klägerin trat dem entgegen.
Dem Antrag der Beklagten sei jedoch stattzugeben, weil nach § 98 GVG die Kammer für Handelssachen zuständig sei. Es handele sich um eine Handelssache nach § 94 GVG. Zu diesen gehören vor allem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch geltend gemacht werden soll, der das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Rechtsgrundlage hat. Hierbei sei der Klagegenstand nach § 13 UWG geltendem Maßstab zu qualifizieren. Demnach liege eine Handelssache vor.

Der zweite Punkt des Klageantrags erfülle die Kriterien einer Handelssache nach § 95 UWG. Die Einordnung der Klage hänge allerdings davon ab, ob das Gleiche für den 1. Punkt des Klageantrags gelte, mit dem die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt werde. Wenn nämlich - wie im vorliegenden Fall - eine objektive Klagehäufung vorliege, setze die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen voraus, dass jeder Anspruch eine Handelssache im Sinne von § 95 GVG sei. Dies sei mit Blick auf den Antrag zu 2 gegeben.

Nach Ansicht des Gerichts seien Ansprüche auf die Zahlung von Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen bei wettbewerblichen Ansprüchen als solche aufgrund der § 13 UWG und § 95 GVG anzusehen.

Dies sei allerdings umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt worden. Nach der Ansicht, der sich das Gericht anschließe, solle § 13 UWG auch auf Einforderung von Vertragsstrafen angewendet werden, um die Amtsgerichte mit spezifischen Fragen des Wettbewerbsrechtes zu verschonen.
Solche Fragen können sich auch im Hinblick auf die Auslösung von Vertragsstrafen ergeben. So sei es auch vom Gesetzgeber vorgesehen.
Durch eine Zuständigkeit der Landgerichte unabhängig vom Streitwert werde auch der Anreiz vermieden, die Vereinbarung in Bezug auf die Höhe von Vertragsstrafen nach Zuständigkeitsgrenzen zu bemessen, etwa, wenn die Wahl auf einen Betrag in Höhe von 5.001 Euro fallen würde, um im Streitfall die Zuständigkeit des LG zu erreichen.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung diene dazu, die Wiederholungsgefahr auszuräumen so dass sich der Vertragsstrafeanspruch mit dem UWG verbinden lasse.

LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15

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