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Zuständigkeit bei notarieller Unterwerfungserklärung

OLG DUS, I-20 W 93/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 05.09.2014 unter dem Az. I-20 W 93/14 über die Frage entschieden, welches Gericht für Streitfragen hinsichtlich einer notariellen Unterwerfungserklärung zuständig ist, wenn die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet wurde. Es ist das Gericht des Ortes, in welchem der Notar seinen Geschäftssitz hat.

Das ist das Ergebnis einer sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Düsseldorf) vom 17.07.2014. Dieser wurde aufgehoben und der Antrag auf Erlass eines Beschlusses gem. § 890 ZPO zurückgewiesen.

Das Landgericht hatte es dem Antragsgegner durch eine einstweilige Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Buchstaben, nämlich die Zeichen X bzw. XX in Bezug auf Kindermöbel, Matratze, Textilien, Lattenroste, Kinderbetten und Kissen zu verwenden.
Der Antragsgegner legte hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
Der Antragsgegner hat sich bei einem Notar verpflichtet, die oben beschriebene Handlung zu unterlassen.
Einige Tage später hat die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner zur Erzwingung der Unterlassung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, für jede Zuwiderhandlung anzudrohen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG dem Antragsgegner dies angedroht.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, es werde ihm unzulässig doppelt eine Sanktion angedroht, denn die notarielle Urkunde und die einstweilige Verfügung würden den gleichen Sachverhalt regeln und hätten auch den gleichen Zweck. Das LG Düsseldorf sei außerdem nicht zuständig. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung hätten bei dem Erlass des Beschlusses gar nicht vorgelegen.
Das LG half der Beschwerde nicht ab.
Das OLG sieht die Beschwerde jedoch als statthaft und zulässig an und verhilft ihr zum Erfolg.
Zwar könne sich die Beschwerde nicht darauf stützen, dass das erstinstanzliche Gericht sich zu Unrecht für zuständig gehalten hat. Auch könne dem Antragsgegner nicht darin gefolgt werden, dass ihm eine nicht zulässige Doppelsanktion drohe. Insofern gelte nichts anderes als bei einem Unterlassungstitel in der Hauptsache, der, wenn er rechtskräftig ist, die zuvor erlassene Verfügung hinfällig mache. Der Schuldner könne eine Aufhebung verlangen, auch wenn die Verfügung wirksam bleibe. Auch die fehlende Nennung der Höchstgrenze des Ordnungsgeldes sei kein Grund zur Aufhebung des Beschlusses. Denn dieses Manko könne durch Ergänzung behoben werden. Eine Ergänzung komme aber nicht in Frage, da der Beschluss aus anderen Gründen fehlerhaft sei. Wenn nämlich die Androhung des Ordnungsmittels durch gesonderten Beschluss erfolge, stelle sie bereits den Anfang der Zwangsvollstreckung dar. Für eine solche müssen daher die Voraussetzungen vorliegen. Rückwirkend können Fehler durch Nachholung der Zustellung des entsprechenden Titels nicht geheilt werden. Unstreitig sei die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von der notariellen Erklärung nicht erfolgt.
Zur Entscheidung über einen eventuellen neuen Antrag nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung sei das LG Düsseldorf nicht zuständig. Zuständig sei das „Prozessgericht des ersten Rechtszuges“ gemäß § 890 ZPO, das sei dasjenige Gericht, das für den Ort zuständig sei, an dem der Notar seinen Geschäftssitz habe.
Für die schon jetzt vom Antragsgegner beantragte Aufhebung der Verfügung fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, solange der Widerspruch des Antragsgegners noch anhängig sei.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2014, Az. I-20 W 93/14

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