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Zurechnung der Umsätze von Eheleuten bei eBay-Verkäufen

FG Baden-Württemberg, 1 K 1939/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Finanzgericht (FG) in Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 19.12.2013 unter dem Aktenzeichen 1 K 1939/12 entschieden, dass bei einem Ehepaar, das gemeinsam unter einem Nicknamen bei eBay Waren verkauft, nur derjenige steuerpflichtig sei, unter dessen Namen der Account angemeldet ist.

Geklagt hatte eine GbR gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes. Die GbR besteht aus einem Ehepaar. In dem Bescheid war nur einer der beiden Ehegatten als steuerpflichtig ausgewiesen. Streitig zunächst, ob der über mehrere Jahre vorgenommene Verkauf von Gegenständen über die Plattform eBay überhaupt umsatzsteuerpflichtig sei. Nach Bejahung dieser Frage war nur noch streitig, ob die Klägerin die Umsätze in den streitigen Jahren als Unternehmerin selbst ausgeführt hat oder ob sie durch einen oder beide Gesellschafter erzeugt worden sind. Der Gesellschafter und Ehemann A übte eine Tätigkeit als Angestellter aus, die Gesellschafterin und Ehefrau B war Hausfrau. 

Im Jahre 2001 erstellte A auf der Plattform eBay auf seinen Namen ein Nutzerkonto, mit dem er an Online-Auktionen sowohl als Verkäufer und auch als Käufer teilzunehmen berechtigt ist. Für dieses Konto wählte er einen Nutzernamen, der sich aus den Namen der beiden Eheleute zusammensetzte.

Über diesen Account wurde eine Vielzahl (120) von Gegenständen verkauft, wobei streitig ist, ob sie jeweils A oder B zuzurechnen sind. Allein in den streitigen 2 Jahren waren es über 1200 Verkäufe. Die Erlöse flossen auf ein gemeinsames wurden Ehegattenkonto. Bei eBay wurde jeweils angegeben, dass es sich um Privatverkäufe handele. Garantie und Rücknahme schlossen A und B aus.

Das Nutzerkonto bei eBay wurde deshalb auf den Namen des A angemeldet, weil es damals bei eBay nicht möglich war, einen gemeinsamen Account zu eröffnen.

Über die Verkäufe wurde keine Steuererklärung abgegeben.

Im Jahre 2004 erhielt der Beklagte eine Aufforderung des Vereins C, die Versteuerung der über eBay erzielten Einnahmen zu überprüfen. Hierauf meldete sich B und teilte mit, es seien nur Gegenstände aus Privatbesitz veräußert worden.

Daran bestanden jedoch wegen des Umfangs der Verkäufe erheblich Zweifel.

Der Beklagte hat Anzeige des Vereins C an die Steuerfahndung beim Finanzamt weitergeleitet. Darauf ergingen erstmalig Umsatzsteuerbescheide für die streitigen Jahre. Eine Begründung, warum für die Umsätze die Klägerin, aber nicht einer ihrer Gesellschafter in Anspruch genommen wurde, war den Bescheiden nicht zu entnehmen, sie waren an A und B adressiert.

Gegen diese Bescheide wurde Einspruch erhoben.

Das FG Baden-Württemberg gab den Klägern Recht.

Es ergebe sich in der Regel aus den Kaufverträgen, wer Verpflichteter im Sinne der Steuerschuld sei. Schuldner sei der, der nach außen aufgetreten sei. Das sei bei eBay-Privatverkäufen derjenige, der nach Auktionsende dem Käufer genannt wird. In diesem Fall also der A, weil ihm der Account gehört.

Daher seien die Umsätze nicht der GbR, sondern dem Gesellschafter A als Einzelperson zuzurechnen. Die Steuerbescheide hätten also nicht an beide Eheleute gemeinsam adressiert werden dürfen.

Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2013, Aktenzeichen 1 K 1939/12 

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