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Zur Werbung mit einem Testurteil

Landgericht Duisburg, Urteil vom 02.05.2019, Az. 4 O 219/18
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 02.05.2019 entschied das Landgericht Duisburg, dass ein mit einem Testurteil werbendes Unternehmen die konkrete Fundstelle des entsprechenden Tests anzugeben habe. Eine Website mit der Auflistung einer Vielzahl solcher Testurteile genüge nicht.

Wann ist ein Link zu einem Testsiegel in einer Printwerbung wettbewerbswidrig?
Die Beklagten bewarb in einer Zeitschrift eines ihrer Produkt mit dem Logo sowie der Bezeichnung „Testsieger“. Daneben war ein Link angegeben, unter dem die Verbraucher weitere Informationen zum Test erhalten sollten. Allerdings führte der Link lediglich auf eine Seite, die vielerlei Unterkategorien und Tests enthielt. Die Klägerin forderte sie daher auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gleichzeitig leitete die Klägerin auch eine entsprechende Information an die Vergabe- und Überwachungsstelle für derartige Testlogos weiter. Dieser gegenüber gab die Beklagte die Verpflichtung ab, derartige Vertragsverstöße künftig zu unterlassen und ihre Werbung vertragsgemäß zu gestalten. Gegenüber der Klägerin selbst lehnte sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin klagte daher auf Unterlassung von irreführender Werbung.

Leichte und einfache Nachprüfbarkeit von Testurteilen
Das Landgericht Duisburg entschied, dass die Werbung mit einem Testurteil für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein müsse. Denn dem Verbraucher müsse eine einfache Möglichkeit eröffnet werden, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehle es daran, könne der Verbraucher die Werbung nicht überprüfen. Somit werden ihm wesentliche Informationen vorenthalten, wodurch eine darauf basierende Entscheidung spürbar beeinträchtigt werde.

Ein Link unter vielen genügt nicht
Im vorliegenden Fall sei eine solche eindeutige und leichte Nachprüfbar nicht gegeben, so das Gericht weiter. Denn der Verbraucher komme, wenn er dem angegebenen Link folge, auf eine Internetseite mit zahlreichen Testergebnissen. Somit müsse er zunächst das beworbene Produkt auf der Seite finden, um im Anschluss die Fundstelle bzw. das Testergebnis überprüfen zu können. Eine leichte Auffindbarkeit sehe aber anders aus.

Unterlassungsversprechen ist keine strafbewerte Unterlassungserklärung
Das Landgericht erkannte auch eine Wiederholungsgefahr. Eine solche werde grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt, welche die Beklagte aber nicht abgegeben habe. Durch den im Vorfeld ausgetauschten Schriftwechsel habe die Beklagte lediglich gegenüber ihrem Vertragspartner versprochen, in Zukunft derartige Verstöße zu unterlassen. Die Vergabe- und Überwachungsstelle für entgeltlichen Logolizenzen diene aber nicht dem Verbraucherschutz.

Kein gemeinsames Vorgehen
Eine Mehrfachverfolgung identischer Verletzungshandlung durch die verschiedenen Gegner liege nicht vor, entschied das Gericht. Denn eine solche Mehrfachverfolgung sei insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruhe und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die damit verbundene Rechtsverteidigung eine unangemessene Belastung darstellen würde. Die Logo-Vergabestelle habe gegenüber der Beklagten allerdings keinen Wettbewerbsverstoß verfolgt, sondern einen Vertragsverstoß. Damit sei ausgeschlossen, dass sich die Klägerin mit diesem Unternehmen über ein gemeinsames Vorgehen abgestimmt habe. Weder sei die Weiterleitung von Informationen über mögliche Wettbewerbsverstöße an die zuständige Stelle, noch deren Verfolgung nach Erhalt dieser Informationen verwerflich oder missbräuchlich.

Unterschiedliche Motive der Rechtsverfolgung
Dass dieselbe Handlung zwei Gläubiger berechtige, aus unterschiedlichen Motiven gegen den Handelnden vorzugehen, führe nicht zu einer missbräuchlichen Mehrfachverfolgung. Vorliegend habe die Klägerin die Interessen der Verbraucher verfolgt; die Logovergabestelle ihre vertraglichen Interessen. Somit habe der eine einen Gesetzesverstoß, der andere einen Vertragsverstoß verfolgt. Dass der Vertragsschutz auch einen Effekt auf den Verbraucherschutz habe, ändere daran nichts.

Landgericht Duisburg, Urteil vom 02.05.2019, Az. 4 O 219/18

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