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Zur Warenähnlichkeit zwischen Trennwänden und Sitzmöbeln

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2016, Az. 6 W 26/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 16.03.2016 unter dem Az. 6 W 26/16 entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf zwei verwendete Zeichen nicht besteht, wenn keine Warenähnlichkeit vorliegt. Bei ungleichen Waren kann demnach ein gleiches oder ein sehr ähnliches Kennzeichen verwendet werden. Im vorliegenden Fall ging es um eine geschützte Marke für Trennwände und Stapelsessel aus Aluminium mit Textilbezug. Eine Verwechslungsgefahr sei hier ausgeschlossen, entschied das Gericht. Auch die gleichen Vertriebskanäle, wie etwa Baumärkte, genügen nicht, um die Verwechslungsgefahr zu begründen.
 
Damit hat das Gericht die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz verworfen. Denn zwischen der Marke des Antragsstellers und der angegriffenen Marke bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die betreffenden Waren nicht ähnlich genug seien. Zwischen
Trennwänden und einem Stapelsessel aus Aluminium mit Textilbezug bestünden keine Berührungspunkte, die eng genug seien, dass Verbraucher meinen könnten, sie stammen aus derselben Firma. Anders als das Landgericht meint, führe dies zu einer Warenunähnlichkeit, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe.
 
Zu einer „Trennwand“ gehören nur Bauelemente, die sich unter die Begriffe der Warenklasse 19 (hier vor allem „Baumaterialien“ bzw. „transportable Bauten“, die nicht aus Metall sind) ordnen lassen. Das seien nur zum Einbau vorgesehene Trennwände, wie der Antragssteller sie beispielsweise in einem dem Gericht vorliegenden Prospekt anbieten würde. Nicht jedoch als Trennwand in diesem relevanten Sinne könne ein frei aufstellbares Möbelelement wie etwa ein Paravent, ein Raumteiler oder eine sonstige Sichtschutzvorrichtungen eingestuft werden. Selbst, wenn solche Möbelelemente in entsprechenden Angeboten zum Teil ebenso als Trennwände bezeichnet würden, handele es sich zweifelsohne nicht um Baumaterial oder um transportable Bauten.
 
Zwischen diesen Trennwänden von der Klasse 19 in dem dargestellten Sinne und einem Sessel bestünden im Hinblick auf die für die Warenähnlichkeit relevanten Merkmale allenfalls insofern Berührungspunkte, als die Waren zu einem Teil über dieselben Vertriebswege, wie etwa Baumärkte, vertrieben werden. Doch dieser Umstand für sich genommen sei noch nicht geeignet, eine Warenähnlichkeit zu begründen. So habe es auch der BGH entschieden. Andere Gesichtspunkte, die für einen Verbraucher die Annahme als naheliegend erscheinen ließen, die Trennwände der vorgenannten Art und die Stapelsessel seien möglicherweise aus derselben Firma oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Firmen, seien nicht vorgetragen worden noch seien sie sonst ersichtlich.
Die oben angestellten Betrachtungen gälten in der gleichen Weise für das Verhältnis zwischen Parkett- und Laminatböden, also Waren, für die die streitbefangene Marke ebenso eingetragen sei, und dem Sessel mit dem bemängelten Kennzeichen.
 
Die Kosten des Verfahrens muss der Antragsteller tragen. Dieser hatte bei der Abmahnung den Gegenstandswert auf 20.000 Euro beziffert. Der Wert für das Verfahren zur einstweiligen Verfügung sei um ein Drittel zu reduzieren gewesen.
 
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2016, Az. 6 W 26/16

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