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Zur Un- Zulässigkeit der Werbung mit Test-Urteilen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 24.05.12, 4 U 17/10)

Das OLG Zweibrücken entschied über die Fragen zur Werbung mit Test-Urteilen

Dass mit Testergebnissen bspw. von der Stiftung Warentest geworben wird, ist schon seit Langem eine bewährte und vor allem erfolgreiche Methode. Steht die Stiftung doch in dem Ruf, aufgrund ihrer Unabhängigkeit positive und damit verkaufsfördernde Beurteilungen nur dann abzugeben, wenn diese auch wirklich stimmen. Gute Bewertungen von Stiftung Warentest sind für die Unternehmen Geld wert - und so findet sich auf vielen Artikeln der ins Auge fallende Hinweis "gut" oder "sehr gut" nebst dem bekannten Logo der Stiftung. Dass aber selbst dieses ansonsten so vertrauenswürdige Qualitätsurteil irreführend sein kann, hat jetzt das OLG Zweibrücken in einem Urteil vom 24.05.2012 festgestellt (Aktenzeichen 4 U 17/10).

Grundlage des Urteils war ein Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, das unter anderem Fahrradschlösser herstellt, und einem Verbraucherschutzverein. Letzterer wollte mit der Klage eine Unterlassung des Unternehmens anstreben, mit einem überholten Testurteil für ein Fahrradschloss zu werben. Das Testurteil mit der Note "gut" stammte aus dem Jahr 2007. Jedoch war die Stiftung Warentest in einer späteren Nachbeurteilung aus dem Jahr 2009 von dieser Bewertung abgerückt und hatte dies auch öffentlich - durch einen Hinweis auf ihrer Webseite - bekundet. Nichtsdestotrotz warb das beklagte Unternehmen weiterhin mit der Note aus dem Jahr 2007 - ohne auf die Neubewertung hinzuweisen. Das OLG Zweibrücken untersagte es jetzt dem beklagten Unternehmen, weiterhin auf diese Art zu werben.

Das Gericht stellt in der Begründung fest, dass eine Werbung mit einem älteren Testurteil an sich noch nicht irreführend sei, wenn auf das Datum der Beurteilung deutlich hingewiesen werde. Stelle sich ein Urteil im Nachhinein - durch eine erneute Prüfung desselben oder baugleichen Produkts - als falsch heraus, so könne der Verbraucher jedoch getäuscht werden, wenn ein Hinweis auf die neuere Untersuchung des Produkts fehle. Völlig irrelevant sei dabei, ob das neuere Prüfverfahren ordnungsgemäß gewesen sei oder nicht. Der Kunde könne davon ausgehen, dass ihm vom werbenden Unternehmen keine neueren Untersuchungen desselben Instituts verschwiegen würden. Im konkreten Fall seien dem Kunden wichtige Informationen vorenthalten worden. Der bloße Hinweis auf eine mittlerweile überholte Bewertung sei hier irreführend gewesen.

Im Urteil wurde dem Unternehmen untersagt, im geschäftlichen Verkehr weiterhin mit dem betreffenden Urteil der Stiftung Warentest zu werben. Gleichzeitig wurde ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung festgesetzt: 250.000 Euro muss das Unternehmen zahlen, wenn es weiterhin mit dem Qualitätsurteil wirbt. Dieses verbraucherfreundliche Urteil wird das Vertrauen auf die Richtigkeit der Verwendung von "Stiftung Warentest"-Logos im Zusammenhang mit Werbung hoffentlich stärken und dürfte auch ganz im Sinne der Verbraucher sein, für deren Interessen sich die Stiftung Warentest bisher immer eingesetzt hat.

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