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Zur markenrechtswidrigen Benutzung eines Begriffs als Metatag

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.10.2016, Az. 6 U 17/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Im Fall eines im Quellcode einer Internetseite benutzten Markennamens hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. festgestellt, dass es sich dabei um eine Verletzung des Markenrechts handelt.

Die Beklagte benutzte im Quellcode ihrer Internetpräsens den Markennamen "Scan2Net", den die Klägerin 2005 im Bereich "Computerhardware & -software, Computerperipherie, insbesondere Scanner" schützen ließ. Die Klägerin entwickelte unter diesem Namen einen Scanner, der eingescannte Dateien ohne Zwischenschaltung eines Rechners in ein Netzwerk schickt. Die Beklagte verkaufte ihrerseits auf der Internetseite ebenfalls Scanner. Innerhalb dieser Internetseite findet sich also der geschützte Markenname als versteckter Suchbegriff in den Meta-Tags des Quellcodes (scan2net). Die Klägerin sah hier eine Verletzung des Markenrechts gestützt auf dem Irreführungsverbot §§ 3,5 UWG und forderte Unterlassung sowie Schadensersatz.
 
Das Landesgericht Frankfurt wies diese Klage in erster Instanz jedoch ab.

Daraufhin legte die Klägerin nun Berufung ein und fordert beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eine Abänderung des vorherigen Urteils sowie erneut Schadensersatz und Auskunft über den Umfang der Handlungen der Beklagten.

Die von der Klägerin geforderte Unterlassung ist in diesem Fall daran gebunden, dass die Marke eingetragen worden ist. Erst dann kann eine Verletzung des Markenrechts festgestellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob man bei der Nutzung eines eingetragenen Markennamens, die Groß- und Kleinschreibung verändert oder nicht. Obwohl die Beklagte in ihrem Quellcode den Markennamen nur in Kleinbuchstaben vermerkt hatte, wurde genau aus diesem Grund eine markenmäßige Nutzung des von der Klägerin eingetragenen Markennamens festgestellt.
Darüber hinaus beeinflusst die Stelle, an der der Markenname in den Quellcode geschrieben wurde - nämlich innerhalb der Meta-Tags -, das Suchergebnis, wenn man den Markennamen in einer Suchmaschine eingibt. Dadurch gelangt ein Nutzer durch Eingabe des Markennamens nicht nur auf die Internetpräsens der Klägerin, sondern wird auch auf die Internetseite der Beklagten weitergeleitet. Daher konnte eine die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigende Benutzung festgestellt werden, da das Suchergebnis zu Ungunsten der Klägerin beeinflusst wird. Eine andere Einschätzung würde vorliegen, wenn der Markenname beschreibend benutzt wird. Hier würde keine markenmäßige Benutzung und dementsprechend keine Markenrechtsverletzung vorliegen. Hinzu kommt, dass der von der Klägerin eingetragene Markenname keine konkrete Verfahrensweise darstellt. Daher ist davon auszugehen, dass Nutzer, die diesen Begriff in eine Suchmaschine eingeben, gezielt nach dieser bestimmten Marke suchen. Da die Nutzung des Markennamens im Quelltext dieses Ergebnis beeinflusst, kann es passieren, dass Nutzer auf die Internetseite der Beklagten kommen und nicht auf der der Klägerin. Dies ist eine Voraussetzung, um von einer markenmäßigen, die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Benutzung sprechen zu können.
Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte schließlich auf Grundlage dieser Erkenntnisse, dass tatsächlich ein Fall von Doppelidentität vorliegt. Der von der Klägerin eingetragene Markenname findet sich in den Meta-Tags des Quellcodes der Internetseite der Beklagten. Darüber hinaus verkauft die Beklagte auf genau dieser Internetseite ebenfalls Scanner. Damit herrscht auch noch eine Ähnlichkeit der Produkte und damit auch Verwechslungsgefahr. Durch die festgestellte Markenverletzung wurde ein Anspruch auf Schadensersatz auf Seiten der Klägerin festgestellt. Die Möglichkeit der Revision ist nicht gegeben.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.10.2016, Az. 6 U 17/14

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