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Zur Kostenquote bei Ordnungsmittelantrag

Ordnungsgeld: Kostenlast bei zu hohem Ordnungsgeldantrag
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Am 19. Februar 2015 fasste der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seinen Beschluss bezüglich Beteiligung der Gläubigerin an den Verfahrenskosten im Ausmaß von sechs Siebtel (6/7) im Fall eines Teilunterliegens im Ordnungsmittelverfahren. Zugleich erklärte der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2013 als unzulässig, indem er ihr zusätzlich die Beschwerdekosten in Höhe von 146,78 Euro aufbürdete.

Der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist eine Immobilienanzeige im Internet, im deren Rahmen der Schuldner durch die Verwendung von zwei Kartenausschnitten die Urheberrechte der Gläubigerin verletzte. Bezug nehmend auf den darauffolgenden Antrag der Gläubigerin erließ das Landgericht am 20. August 2010 eine einstweilige Verfügung, in der es dem Schuldner verbot, die Kartenausschnitte zu vervielfältigen sowie weiterhin zu veröffentlichen. Der Schuldner reagierte unverzüglich, indem er sein strittiges Immobilienangebot löschte

Trotz der entsprechenden Vorkehrungen seitens des Schuldners konnten Anfang 2013 die nun verbotenen Kartenausschnitte durch die Eingabe der direkten Internetadresse wieder aufgerufen werden. Dieser Vorfall bedeutet für die Gläubigerin einen klaren Verstoß gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts. Als Schadenersatz fordert sie entweder ein empfindliches Ordnungsgeld oder ersatzweise eine Ordnungshaft. Dabei schlägt die Gläubigerin vor, dass der Schuldner mindestens 3.500 Euro als Schadenersatz bezahlen sollte, auch wenn die Festsetzung der genauen Höhe des Ordnungsgeldes ihrer Ansicht nach im Ermessen des Landgerichts liegt.

Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes verhängte das Landgericht gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von nur 500 Euro anstatt von 3.500 Euro, die von der Gläubigerin im Antrag angeregt wurden, ersatzweise eine Ordnungshaft. Zugleich wies es den weitergehenden Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin zurück. Auf Grund dessen verteilte das Landgericht ebenfalls die Verfahrenskosten zwischen den beiden Streitparteien und zwar zu sechs Siebtel (6/7) für die Gläubigerin und zu ein Siebtel (1/7) für den Schuldner.

Nicht einverstanden mit dem Urteil, legte die Gläubigerin daraufhin ihre Beschwerde gegen die sie belastende Kostenentscheidung des Landgerichts ein, in der sie nochmals ihren klaren Wunsch äußerte, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld von mindestens 3.500 Euro festzusetzen. Diese Beschwerde blieb ohne Erfolg für die Gläubigerin und wurde sowohl vom 6. Zivilsenat des Oberlandgerichts Köln am 27. Juni 2013 als auch neuerlich vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 19. Februar 2015 zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof weist zur Begründung seines Beschlusses bezüglich der Annahme eines Teilunterliegens seitens der Gläubigerin auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 891 Satz 3 ZPO hin. Aus diesen Rechtsgrundlagen folgt nämlich, dass sich mit der Angabe eines bestimmten Ordnungsgeldes bzw. eines Mindestbetrages, die als ein freiwilliges Instrument zur Verschärfung des Ordnungsmittels angesehen werden kann, im Falle eines Teilunterliegens die Pflicht zur Beteiligung an den Verfahrenskosten ergibt. In Bezug auf die Kostenentscheidung wird hingegen § 97 Abs. 1 ZPO herangezogen.

BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13

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