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Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke

BPatG, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 28 W (pat) 72/08
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Beschluss vom 12.11.2008 hat das Bundespatentgericht (BPatG) die Beschwerde der Anmelderin "Bike-Compenents.de" gegen die Ablehnung der Eintragung als geschützte Wortmarke zurückgewiesen. Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass es sowohl für den Käufer als auch den mit entsprechenden Waren und Dienstleistungen vertrautem Handel leicht ersichtlich sei, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Fahrradgeschäft handelt. Damit sei der Schutz als Wortmarke nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG nicht möglich, da es an der notwendigen Unterscheidungskraft des Begriffs fehle.

Die Anmelderin bietet mit ihrem Unternehmen, dessen Name identisch mit der zur Eintragung angemeldeten Wortmarke ist, die Waren und Dienstleistungen "Fahrräder", "Bekleidungsstücke" und "Reparaturdienste" an. Da es sich bei der Wortmarke um einen zusammengesetzten englischen Begriff handelt, war die Anmelderin der Meinung, dass es für den Endverbraucher nicht ersichtlich sein könnte, dass die genannten Waren und Dienstleistungen angeboten werden. Die Anmelderin führte aus, dass "Bike" im Englischen umgangssprachlich für "bike" (Fahrrad) genutzt werde, im Deutschen unter diesem Begriff aber vor allem Motorräder verstanden würden. Dies habe sich aus einer privaten Google-Recherche ergeben. Der Begriff "Components" wäre aus dem Englischen mit "Teil) zu übersetzen, was im technischen Sinne zu "Bauelement" bzw. "Komponente" führe. Daraus ergebe sich für den Endverbraucher jedoch kein Hinweis auf die zusätzlich angebotene Dienstleistung "Reparaturen". Auch wenn in Deutschland ein "Bike" als Fahrrad verstanden werde, so werde darin meistens ein "Mountainbike" gesehen, womit das Angebot des Unternehmens nur unvollständig beschrieben werde, so die Anmelderin.

Das BPatG teilte diese Ansicht nicht und begründete dies unter anderem damit, dass die Anmelderin in ihrer Argumentation den Begriff "Bike" selbst mit Fahrrädern in Zusammenhang gebracht hat. Aber selbst wenn man annehmen würde, dass der durchschnittlich gebildete und an entsprechenden Waren und Dienstleistungen interessierte Endverbraucher keinen direkten Bezug zu Waren und Dienstleistungen rund ums Fahrrad herstellen könnte, würde dies eine Eintragung als Wortmarke noch nicht rechtfertigen. Ausschlaggebend sei darüber hinaus, ob der mit den einschlägigen Waren und Dienstleistungen vertraute Handel die Begriffe richtig einordnen kann. Diese Frage wurde vom BPatG bejaht, so dass die Eintragung als Wortmarke auch nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 abzulehnen war. Auch die Einbettung in eine Internet-Adresse mache bei der Beurteilung des Sachverhalts keinen wesentlichen Unterschied, wie das BPatG ausdrücklich betonte.

Ihren Beschluss begründeten die Richter unter anderem mit einer Reihe von Beispielen, in denen die Eintragung als Wortmarke gestattet bzw. ebenfalls abgelehnt wurde. So hat der BGH z.B. unter den Aktenzeichen I ZB 96/05 und I ZB 97/05 entschieden, dass es dem Begriff "Fussball WM 2006", ähnlich dem hier vorliegenden Fall, an Unterscheidungskraft fehle, während es sich beim Begriff "FIFA Fussball WM 2006" um eine schützenswerte Wortmarke handelt. Beschreibende Begriffe für Waren und Dienstleistungen ohne konkreten Bezug zur Ursprungsidentität können demnach grundsätzlich nicht als Wortmarke eingetragen werden, da es ihnen an Unterscheidungskraft zu den entsprechenden Angeboten potenzieller Mitbewerber fehlt.

BPatG, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 28 W (pat) 72/08

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