Zur Bestimmtheit einer Unterlassungserklärung
Sie haben eine Abmahnung wegen einer Wettbewerbsverletzung im Internet erhalten. Der Vorwurf: Eine Werbung, ein Angebot oder eine Darstellung soll gegen geltendes Recht verstoßen. Um die Sache außergerichtlich beizulegen, erhalten Sie eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Doch wie weit reicht diese Erklärung eigentlich? Und was, wenn Sie bestimmte Formulierungen ändern oder streichen? Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 10.03.2023 – Az.: 5 W 3/23) zeigt eindrucksvoll, welche Fallstricke drohen – und wie schnell eine vermeintlich abgegebene Erklärung rechtlich ins Leere laufen kann.
Warum Bestimmtheit entscheidend ist
Eine Unterlassungserklärung soll sicherstellen, dass die gerügte Handlung nicht wieder vorkommt. Voraussetzung dafür ist, dass der Inhalt der Erklärung hinreichend bestimmt ist. Sie als Schuldner müssen klar und eindeutig erklären, was Sie künftig unterlassen wollen – und der Gläubiger muss darauf vertrauen können, dass der rechtliche Anspruch vollständig abgedeckt ist.
Im Wettbewerbsrecht gilt: Eine Unterlassungserklärung muss nicht nur die konkrete Verletzungshandlung betreffen, sondern auch sogenannte kerngleiche Verstöße mitumfassen. Kerngleich ist ein Verhalten dann, wenn es dem ursprünglichen Verstoß in seiner Struktur und Wirkung so sehr ähnelt, dass es wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig ist. Gerade im Online-Bereich – wo identische Inhalte leicht unter neuen URLs auftauchen können – ist diese Reichweite essenziell.
Der Fall vor dem KG Berlin: Kleine Änderung mit großer Wirkung
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Gläubigerin ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Online-Angebots abgemahnt. Die Rechtsverletzung betraf ein ganz bestimmtes Produkt, das auf einer konkreten Unterseite (URL) beworben wurde. Der Entwurf der beigefügten Unterlassungserklärung enthielt daher die Wendung, man verpflichte sich, solche Angebote „wie das beanstandete“ zu unterlassen.
Die Schuldnerin – anwaltlich vertreten – gab die Erklärung zwar grundsätzlich ab, strich jedoch das Wort „wie“ aus dem Text. Eine scheinbar kleine Änderung, die jedoch erhebliche rechtliche Konsequenzen hatte.
Das Problem mit dem fehlenden „wie“
Durch die Streichung des Wörtchens „wie“ wurde aus der Erklärung eine sehr eng gefasste Unterlassungserklärung. Denn ohne diese Formulierung bezog sich die Verpflichtung ausschließlich auf genau das Angebot, das unter der benannten URL aufzufinden war. Andere, inhaltsgleiche Angebote unter anderen URLs waren damit nicht erfasst.
Das KG Berlin bewertete diesen Umstand eindeutig: Wer „wie“ streicht, will sich gerade nicht auf kerngleiche Verletzungshandlungen verpflichten. Auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird, ist das die objektive Wirkung der Erklärung.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Durch das Streichen des Wortes ‚wie‘ aus der vorformulierten Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner bei der hier angezeigten objektiven Betrachtung zum Ausdruck gebracht, dass er sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungshandlungen wie zum Beispiel Angeboten mit identischem Inhalt, die (nur) unter einer anderen URL angeboten werden, gerade nicht zur Unterlassung verpflichten wollte.“
Ein solch enger Zuschnitt auf nur eine bestimmte URL reiche nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Die rechtliche Folge: Keine wirksame Unterlassung – keine Erledigung
Das Kammergericht betonte zudem, dass selbst eine unbeabsichtigte Einschränkung der Erklärung nicht dazu führt, dass die Wiederholungsgefahr entfällt. Es komme nicht auf die subjektive Absicht des Erklärenden an, sondern auf den objektiven Inhalt der abgegebenen Erklärung.
Und genau das ist juristisch entscheidend: Wenn eine Unterlassungserklärung zu unklar, zu eingeschränkt oder nicht weit genug formuliert ist, kann sie den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nicht erfüllen. Das bedeutet: Der Gläubiger darf gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen – mit allen Konsequenzen wie Kostenrisiko und einstweiliger Verfügung.
Das KG Berlin formuliert dies deutlich:
„Für den Gläubiger von vornherein unzumutbar sind Beschränkungen in der Unterlassungserklärung, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche oder gesetzliche Anspruch besteht.“
Die Schaffung einer solchen Grauzone – hier durch das Entfernen des Wortes „wie“ – könne der Gläubiger nicht hinnehmen.
Praxisrelevanz für Sie als Unternehmer oder Webshop-Betreiber
Im Online-Recht sind Wettbewerbsverstöße schnell begangen – etwa durch unzulässige Werbeaussagen, fehlende Grundpreisangaben oder nicht gesetzeskonforme Bestellprozesse. Wird eine solche Handlung abgemahnt, steht oft die schnelle und rechtssichere Abgabe einer Unterlassungserklärung im Raum.
Was Sie dabei beachten sollten:
- Vermeiden Sie Änderungen an vorformulierten Unterlassungserklärungen, wenn Sie deren Reichweite nicht genau juristisch bewerten können. Schon ein einzelnes gestrichenes Wort kann die Erklärung wertlos machen.
- Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie eine Erklärung abgeben. Jede Änderung kann als Einschränkung der Verpflichtung ausgelegt werden – mit der Folge, dass die Wiederholungsgefahr bestehen bleibt.
- Kerngleiche Verstöße müssen mitumfasst sein. Das umfasst insbesondere inhaltsgleiche Angebote unter anderen URLs, alternativen Plattformen oder leicht geänderten Produktvarianten.
Fazit: Der Teufel steckt im Detail
Die Entscheidung des KG Berlin macht deutlich: Im Wettbewerbsrecht – insbesondere im digitalen Umfeld – ist Präzision alles. Schon kleine Änderungen in der Wortwahl können gravierende rechtliche Folgen haben. Wer sich nicht eindeutig und umfassend zur Unterlassung verpflichtet, riskiert gerichtliche Verfahren und zusätzliche Kosten.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und unsicher sind, wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtssicher formuliert sein muss, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Denn: Eine rechtlich unklare Erklärung hilft niemandem – am wenigsten Ihnen.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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