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Zur Anfechtung eines ebay-Kaufvertrages wegen Arglist

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 15.05.2013 unter dem Aktenzeichen 6 O 375/12 entschieden, dass ein Kaufvertrag vom Käufer angefochten werden und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt werden kann, wenn der gekaufte Artikel gestohlen wurde oder sonst eine arglistige Täuschung vorliegt. Dies gelte auch dann, so das Gericht, wenn der Artikel bereits durch die Polizei beschlagnahmt worden sei.

Ein Vertrag komme auch durch eine Auktion bei eBay zustande, ohne dass ein solcher Vertrag durch einen später geschlossenen schriftlichen Vertrag ersetzt werden kann.

In dem verhandelten Fall hatte sich der Kläger ein gebrauchtes Motorrad über die Internetplattform eBay gekauft. Er hatte nach einem Fahrzeug gesucht, welches nur einen Vorbesitzer haben und maximal 4 Jahre alt sein durfte. Diese Eigenschaften stellten für ihn wesentliche Kriterien dar. Ein solches Motorrad glaubte er mit der ebay-Anzeige des Beklagten gefunden zu haben. Dieser behauptete darin, das Motorrad in neuem Zustand gekauft zu haben.

Der Kläger fuhr nach der Auktion zu der für die Abholung angegebenen Adresse. Gemeinsam mit dem Beklagten füllte er einen „Kaufertrag für ein gebrauchtes Motorrad“ aus. Auch in diesem wurde die Anzahl der Vorbesitzer mit der Ziffer 0 angegeben, obgleich die Zulassungspapiere einen weiteren Vorbesitzer ausweisen. Welche mündlichen Absprachen über diesen Sachverhalt getätigt wurden, ist zwischen dem Kläger und dem Beklagtem streitig.

Zunächst versuchte der Kläger vergeblich, das Fahrzeug bei einer Zulassungsstelle zuzulassen. Sodann wurde es durch die Kriminalpolizei sichergestellt. Die Papiere für das Fahrzeug, welche der Beklagte überreicht hatte, waren bereits 4 Jahre zuvor in Italien entwendet worden.

Zudem war das Fahrzeug eine Doublette und kein Original. Der Beklagte hatte das Gerät auf einem Fahrzeugmarkt in Italien erworben.

Der Kläger hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und beantragt, den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zu verurteilen. Da sich die Ware im Besitz der Polizei befinde, sei es ihm nicht möglich, diese an den Beklagten zurückzugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und trägt vor, er habe noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrages die italienische Zulassungsbescheinigung übergeben,

aus der der weitere Voreigentümer hervorgehe. Die Ziffer 0 im Vertrag habe den Grund, dass das Fahrzeug in Deutschland bis dahin nicht zugelassen war und es dort keinen Vorbesitzer gegeben habe. Eine Täuschung liege also nicht vor.

Dieser Auffassung schloss sich das Gericht jedoch nicht an und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Auf einen später geschlossenen Kaufvertrag komme es nicht weiter an, da der Vertrag bereits durch eBay zustandegekommen sei. Die Erklärung des Beklagten sei falsch gewesen und habe nicht seinem Kenntnisstand entsprochen. Zudem sei es völlig unbeachtlich, ob das Fahrzeug in Deutschland oder in Italien einen Vorbesitzer gehabt hatte, denn der Beklagte habe das Motorrad jedenfalls nicht neu gekauft und dies auch gewusst.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2013, Aktenzeichen 6 O 375/12

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