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Zum wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis

LG Berlin, Urteil vom 26.02.2015, Az. 52 O 237/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 26.02.2015 unter dem Az. 52 O 237/14 entschieden, wie eine wissenschaftliche Absicherung mindestens auszusehen hat, wenn eine gesundheitsbezogene Werbeaussage erfolgt.
Es genüge hierzu schon eine einzige Arbeit, die auf überzeugenden Inhalten beruht. Der Beweis obliege dem Werbenden. Der Grundsatz, dass ein Kläger alle Tatsachen vorbringen und beweisen müsse, durch die er seinen Anspruch begründet, finde bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen keine Anwendung. Wer solche Aussagen belege, übernehme die Verantwortung bezüglich der Richtigkeit der Darstellung und müsse daher im Streitfall die Absicherung der Werbeangabe beweisen, sofern der Kläger diese ausreichend in Abrede stelle. Das gelte auch für Kosmetikprodukte.

Ein wissenschaftlich fundierter Wirksamkeitsnachweis erfordere eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit adäquater statistischer Auswertung. So habe es der BGH schon im Jahre 2013 klargestellt. Es könne sich ein ausreichender Beweis allerdings bereits aus einer Arbeit ergeben, wenn diese überzeugend ist, so wie es in einem Fall eines coffeinhaltigen Präparates der Fall gewesen sei.

Anlass des Streitfalls war es, dass die Beklagte die Kündigung ihrer Unterlassungserklärung vom 19.06.14 erklärt hat. Dabei hat sie sich auf eine Studie einer Kosmetikerin bezogen. Die Klägerin wollte dies nicht akzeptieren.
Sie behauptet, die streitgegenständliche Apparatur zum Preis von rund 1300.- € sei nicht erwiesenermaßen wirksam. Die Studie entspreche keinen wissenschaftlich abgesicherten Untersuchungen. Daher sei die Kündigung des Unterlassungsvertrages auch nicht wirksam.

Das Geschäftsgebaren der Beklagten sei irreführend. Das Gerät erzeuge nur ein Kribbelgefühl auf der Haut. Die Beklagte solle daher zur Unterlassung verurteilt werden, in ihrer Werbung zu behaupten, das Gerät könne Cellulite bekämpfen.
Es handele sich jedoch nach Ansicht der Beklagten nicht um ein medizinisches, sondern kometisches Produkt. An Verbraucher sei die Werbung ferner nicht gerichtet. Die Wirksamkeit des Geräts sei belegt, vor allem durch die Studie einer Kosmetikerin H. Es sei also eine wahre Werbeaussage gemacht worden.
Sie wehrt sich auch gegen die Höhe de Vertragsstrafe.

Jedoch, so das LG Berlin, sei die Klage zulässig und begründet. Die Beklagte habe den Unterlassungsvertrag nicht wirksam gekündigt.
Das Gutachten der Kosmetikerin sei auch nicht als wissenschaftlicher Beweis für die behauptete Wirkung des Kosmetikapparates zu dienen. Die Studie sei nicht den wissenschaftlichen Standards entsprechend. Dem gegenüber sei sie zu oberflächlich. Es sei auch nicht ersichtlich, wie nachhaltig das Gerät wirke. In der Studie sei von einem erhöhten Wasserverlust die Rede, der während der ersten Anwendungen eintrete. Hierbei liege die Vermutung nahe, dass sich dieser kompensieren lasse. Eine Nachkontrolle sei nicht erfolgt.
Daher könne man nicht wissen, ob der Erfolg auf das Gerät zurückzuführen sei.
Die Reduzierung des Körperumfanges könne auch durch eine Diät der Probanden stattgefunden haben. Diese Zweifel habe die Beklagte mit der Studie nicht ausräumen können. Der Klage war daher stattzugeben.

LG Berlin, Urteil vom 26.02.2015, Az. 52 O 237/14

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