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Zum Widerrufsrecht bei sog. Pre-Load-Videospielen

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2021, Az. 6 U 275/19
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied am 28.10.2021, dass das 14-tägige Widerrufsrecht auch gelten müsse also, wenn ein Videospiel vorab gekauft, aber noch nicht spielbar ist (sog. Pre-Load-Videospiel).

Kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden?
Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen, welcher gegen Nintendo vorging. Die Beklagte bot in ihrem Onlineshop bestimmte Videospiele bereits vor dem offiziellen Erscheinungsdatum zum Download an. Der Download beinhaltete einen „Pre-Load“, der die Software und ein anschließend auf der Spiele-Konsole angezeigtes Symbol umfasste. Die tatsächliche Freischaltung des Spiels erfolgte jedoch erst per Software-Update zum offiziellen Starttermin. Die Beklagte hatte für derartige Spiele das übliche Widerrufsrecht ausgeschlossen und sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen. Das Unternehmen wies die Nutzer bei Erwerb daraufhin und ließ sie per AGB dem Ausschluss des Widerrufes zustimmen. Der Kläger war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss gar nicht vorlagen und ging gegen die Beklagte vor. Im Jahre 2018 kritisierte bereits die norwegische Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet den Ausschluss des Widerrufsrechts im e-Shop der Beklagten als Verstoß gegen die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, wurde der Kläger mit Durchsetzung der Verbraucherrechte beauftragt. Die 1. Instanz lehnte die Klage ab, weshalb der Kläger in Berufung ging.

Widerrufsrecht gilt auch bei Pre-Load
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main befand, die Beklagte dürfe das 14-tägige gesetzliche Widerrufsrecht nicht durch Anhaken eines Opt-In-Kästchen durch die Käufer vor Absenden der Bestellung zum Erlöschen bringen. Denn bei dem per Pre-Load zur Verfügung gestellten Videospiel handele es sich noch gar nicht um ein nutzbares Spiel.

Norwegische und deutsche Verbraucher
Die Entscheidung beziehe sich nur auf Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Königreich Norwegen haben, so das Gericht in seinem Urteil. Somit gilt das Urteil formal nur für norwegische Verbraucher. Allerdings entspreche die norwegische Rechtslage wegen der umgesetzten europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in anderen EU-Mitgliedsstaaten.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2021, Az. 6 U 275/19

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