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Zum Streitwert bei einem Auskunftsersuchen nach DSGVO

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 26 Ta (Kost) 6110/20
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschloss am 18.03.2021, dass es bei der Streitwertbestimmung eines Auskunftsanspruches auf die Zielrichtung ankomme. Diene die Auskunft der reinen Information, sei ein Streitwert in Höhe von 500 EUR angemessen.

Wie hoch ist der Streitwert?
Kläger war ein Mitarbeiter, der gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber wegen einer Kündigung vorging. Er machte einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO und offene Urlaubsansprüche geltend. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Der Klägervertreter befand, dass der dafür angesetzte Streitwert der Bedeutung der Sache nicht gerecht werde und legte Beschwerde ein. Er erstrebte eine Bewertung seines Antrags auf Auskunftserteilung mit 5.000 Euro.

Auskunftsanspruch regelmäßig nichtvermögensrechtlicher Natur
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befand, der Streitwert des Auskunftsanspruches sei angemessen bewertet. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sei nichtvermögensrechtlicher Natur. Er wurzele im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass andere als immaterielle Schäden in Betracht kämen. Zwar diene die Auskunft auch dazu, die Wahrnehmung weiterer Rechte aus der DSGVO zu ermöglichen. Die Auskunft über personenbezogene Daten könne somit auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Schadensersatzanspruch nach Art.82 DSGVO rechtfertigen. Das mache den Auskunftsanspruch aber regelmäßig nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch.

Auskunftsanspruch ist nicht mit Leistungsanspruch identisch
Grundsätzlich sei der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien zu bestimmen, so das LAG. Daher könne bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 EUR ausgegangen werden. Der Leistungsanspruch, für dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt werde, könne einen solchen Anhaltspunkt bieten. Allerdings sei der Wert des Auskunftsanspruchs nicht identisch mit dem Leistungsanspruch. Vielmehr sei er nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, zu dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen solle.

Kommt auf Zielrichtung der Auskunft an
Das Gericht entschied, dass bei Klagen zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach § 15 DSGVO unterschiedliche Zielrichtungen in Betracht kämen. Gehe es um das reine Informationsinteresse, werde überwiegend ein Betrag in Höhe von 500 EUR in Ansatz gebracht. Dies betreffe insbesondere Fälle, in denen sich der Auskunftsantrag allein auf das Interesse an den vorhandenen Daten und den Umgang mit ihnen beziehe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunft der Vorbereitung von weiteren Klagen dienen solle. Das reine Informationsinteresse sei damit – ohne hinzutretender besonderer Umstände - ausreichend abgebildet. Es handele sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und auch nicht schwierig zu beurteilenden Streitpunkt.

Grundsätze der Stufenklage
Soweit aber der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Substantiierung eines anderen Streitgegenstandes diene, entspreche dies der Konstellation bei der Stufenklage (§ 44 GKG), so das LAG weiter. Deren Grundsätze seien entsprechend heranzuziehen. Maßgeblich für die Wertberechnung sei dann nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere. Vorliegend bliebe es bei dem für den Kündigungsschutzantrag geltend gemachte Betrag, da es sich um den höheren Wert handele.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 26 Ta (Kost) 6110/20

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