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Zulässigkeit von kritisierenden Onlinebewertungen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine Gesellschaft lebt vom Dialog der Menschen untereinander. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Äußerungen hin und wieder um Kritik an einen anderen handelt. Diese Erfahrung musste spätestens ein klagender Onlineverkäufer vor dem Landgericht Köln gemacht haben, als dieser seine Klage gegen eine schlechte Onlinebewertung eines Kunden abwies.

Das Recht, andere zu kritisieren

Das Grundgesetz garantiert diverse (Grund-)Rechte. Zu diesen gehört auch die Meinungsfreiheit, das heißt, die Freiheit, seine Meinung ohne Furcht vor möglichen Sanktionen kundzutun. Doch diese Freiheit endet spätestens dort, wo die Grundrechte anderer beginnen. So ist es zum Beispiel nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn jemand evident unwahre Tatsachen über eine andere Person behauptet. Hier endet die Meinungsfreiheit insbesondere dann, wenn es sich um verletzende Behauptungen handelt. Doch handelt es sich bei Bewertungen, die Kunden auf dem Portal des Onlineverkäufers "Amazon.de" abgegeben können, um solche Tatsachenbehauptungen?

Verkäufer wehrt sich gegen schlechte Bewertungen

Dieser Frage ging ein Rechtsstreit zwischen einem Onlinepartner von "Amazon.de", der dort im Rahmen des "Marktplace-Partnerprograms" Waren verkaufte, und einem seiner Kunden voraus. Der Kunde bestellte gleich zweimal bei dem nun klagenden Verkäufer und bewertete diesen anschließend schlecht. Namentlich schrieb er als Bewertung "miserabler Service von X Computersysteme, kundenfreundlich ist anders" und "schlechter Service". Ohne dies zu schreiben, bezog sich der Kunde auf den Umstand mangelnder Kontaktaufnahme. So soll er mehrmals versucht haben, den Verkäufer wegen Nachfragen zu seinen Bestellungen zu kontaktieren - vergeblich. Der Verkäufer, der sich das nicht auf sich sitzen lassen wollte, schickte dem Kunden eine strafbewährte Unterlassungserklärung, die dieser aber nicht unterzeichnete. Nun mussten die Richter am Landgericht Köln über den Fall entscheiden.

Landgericht Köln: Onlinebewertungen sind zulässige Meinungen, solange sie die Person des Verkäufers nicht schmähend herabsetzen

Dabei zeigte sich das Landgericht - wie erwartet - liberaler als der Kläger. Zunächst einmal handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, wie von dem klagenden Verkäufer behauptet. Eine Tatsachenbehauptung setze einen greifbaren Aussagegehalt vor, der dann als wahr oder unwahr beurteilt werden könnte. Bei den Bewertungen des Beklagten ("miserabler Service" und "schlechter Service") handele es sich vielmehr um eine Meinung ohne Aussagegehalt. Sie drückt nur die subjektiven Eindrücke des Beklagten aus, die grundsätzlich zulässig ist. Überzeugen konnte der Kläger das Gericht auch nicht davon, dass es sich um eine Schmähkritik handeln würde. Denn diese würde nach Ansicht der Richter nur dann vorliegen, wenn der Beklagte sich nicht sachlich mit den Begebenheiten auseinandersetzen würde, sondern nur versuchen würde, die Person des Klägers herabzusetzen. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich, vielmehr tat der Beklagte lediglich seine subjektiven Eindrücke von den Serviceleistungen des Verkäufers kund. Aus diesen Gründen darf der Kläger nicht auf eine Unterlassungserklärung des Beklagten pochen, ihm zu verbieten, künftig den Kläger nicht mehr mit zur Debatte stehenden Bewertungen zu kritisieren. Auch ist der Beklagte nicht verpflichtet, die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers zu erstatten.

Landgericht Köln, Urteil vom 8.5.13, Aktenzeichen 28 O 452/12 

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