Zulässigkeit von Erinnerungswerbung

Das Landgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 19. Februar 2014 mit der sogenannten Erinnerungswerbung auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich um eine Werbeform, die darauf ausgerichtet ist, an bestimmte Werbeinhalte zu erinnern. Ziel ist es, den Absatz einerseits zu erhalten, andererseits zu sichern. Grundlage der Entscheidung waren die § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Abs. 3 S.1 HWG. Im Ergebnis hat das Gericht entschieden, dass die Werbung für ein Medikament nicht lediglich auf das reine Anwendungsgebiet (in dem konkreten Fall: "Bei Sodbrennen und saurem Aufstoßen") beschränkt werden darf. Vielmehr müssen auch weitergehende Pflichtangaben, die vom HWG (Heilmittelwerbegesetz) festgeschrieben werden, enthalten sein. Lediglich bei einer Erinnerungswerbung sind die zusätzlichen Angaben entbehrlich. Folglich ist die Erinnerungswerbung auf die Arzneimittelbezeichnung beschränkt. Zusätzlich kann sie jedoch Angaben zum Namen des pharmazeutischen Unternehmens enthalten oder Hinweise auf den konkreten Wirkstoff geben.
Bei dem Kläger handelt sich um einen eingetragenen Vereinen aus Frankfurt in meinen, während die Beklagte eine Apotheke betrieb. In diesem Zusammenhang warb sie mit Flyern, aus denen lediglich das Anwendungsgebiet des einzelnen Medikaments ablesbar gewesen ist. Die Pflichtangaben im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG enthielten die Werbeflyer hingegen nicht. Daher mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 erfolglos ab. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist von der Beklagten ebenfalls nicht abgegeben worden. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, da er der Ansicht gewesen ist, dass es sich bei den Werbeflyer an eindeutig um eine Arzneimittelwerbung gehandelt habe. Daher hätten die Angaben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG zwingend abgedruckt werden müssen. Dagegen vertrat die Beklagte die Auffassung, dass ein entsprechender Hinweis entbehrlich gewesen sei. Es habe sich lediglich um eine Erinnerungswerbung gehandelt, die rechtlich nach § 4 Abs. 6 HWG zu bewerten sei. Dementsprechend seien die von dem Kläger gerügten Pflichtangaben nicht erforderlich gewesen.
Dies sah das Gericht vorliegend anders, und gab der zulässigen Klage statt. Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Unterlassung der Werbeaktion ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit. § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG. Durch das unterschlagen von Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz verstoßen die Flyer gegen den Grundsatz der unlauteren Werbung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Als rechtsfähiger Verband war der Kläger auch anspruchsberechtigt, vgl. § 8 Abs.1 UWG. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf beruht auf dem Gedanken, dass das Marktverhalten im Sinne der Teilnehmer zu regeln ist. Die beworbenen Arzneimittel haben ausschließlich den Zweck, Symptome im menschlichen Körper zu lindern bzw. zu verhüten. Insofern sind die Pflichtangaben, die aus der Vorschrift des § 4 Abs.1, 1a, 3 Satz 1 HWG resultieren, bei der Werbung zwingend erforderlich anzugeben. Eine Erinnerungswerbung, wie von der Beklagten vorgetragen, lag nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall nicht vor. Nach der gesetzlichen Definition aus § 4 Abs. 6 Satz 2 HWG liegt eine Erinnerungswerbung dann vor, "wenn ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen der Firma oder der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis - Wirkstoff: - geworben wird und sich die Angaben in diesen erschöpfen".
Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 2 HWG ist nach Ansicht des Gerichtes ausgeschlossen, da der Wortlaut diese Anwendung nicht zulässt ("ausschließlich") und es sich somit um eine enumerative sowie abschließende Aufzählung handelt. Daneben sind lediglich solcher Aussagen zulässig, die keinen gesundheitlichen Bezug aufweisen. Wird durch die konkrete Werbemaßnahme jedoch auch eine gesundheitliche Aussage ausgestrahlt, ist eine Erinnerungswerbung nicht anzunehmen. Dies war vorliegend durch die Werbeaussage "Bei Sodbrennen und saurem Aufstoßen" anzunehmen. Denn es handelt sich dabei um einen unmissverständlichen Hinweis auf das Anwendungsgebiet des Medikaments. Dies ist im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten nicht mehr Teil der eigentlichen Arzneimittelbezeichnung.
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2014, Az. 12 O 3/13 U
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