Zum Hauptinhalt springen

Zulässigkeit eines Haus-Gewinnspiels

Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Gewinnspiel
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Verwaltungsgericht (VG) in Münster hat mit seinem Beschluss vom 14.06.2010 unter dem Aktenzeichen 1 L 155/10 entschieden, dass Gewinnspiele im Radio, Internet oder Fernsehen nach dem Rundfunkstaatsvertrag nur dann zulässig sind, wenn ein Entgelt von höchstes 0,50 Euro gefordert wird - inklusive Mehrwertsteuer. Wird ein Quizspiel mit einer höheren Teilnahmegebühr veranstaltet, so ist dies illegal.

Mit diesem Beschluss lehnte das VG Münster einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin ab, mit welcher der Antragstellerin die Veranstaltung eines Gewinnspiels im Internet untersagt wird.

Die Antragstellerin betreibt eine Internetseite, über die sie ein Gewinnspiel anbietet. Hierfür verlangt sie eine Teilnahmegebühr von 39,99 Euro. Als Preise hierfür stellt sie ein Einfamilienhaus, Kraftfahrzeuge sowie LCD-Fernseher und Notebooks in Aussicht.

Dreißig Teilnehmer sollen nach Münster eingeladen werden, um an der so genannten Finalrunde teilzunehmen.

Nach einer vorangehenden Anhörung untersagte die Antragsgegnerin es der Antragstellerin mittels einer Verfügung, derartige Gewinnspiele im Internet anzubieten und ein Entgelt von mehr als 50 Cent dafür zu verlangen. Sie forderte die Antragsstellerin auf, binnen 14 Tagen dieses Geschäft einzustellen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung an und drohte mit einem Zwangsgeld in Höhe von 50000,- Euro. Das Gewinnspiel verstoße gegen den Rundfunkstaatsvertrag (RStV), nach dem Gewinnspiele in Telemedien nur dann zulässig sein sollen, wenn die Teilnahmegebühr 50 Cent nicht übersteigt. Die Verfügung sei angemessen, erforderlich und geeignet, das illegale Tun zu unterbinden. 

Hiergegen hat die Antragstellerin Klage beim VG Münster erhoben und stellte zugleich einen Eilantrag. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es liege kein Glücksspiel vor, sondern ein Quiz, auf das der RStV nicht angewendet werden könne, denn dieser beziehe sich nur auf Rundfunk- und Fernsehanstalten des öffentlichen Rechts. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) habe in einem ähnlichen Verfahren solche Verbote für verfassungswidrig erklärt. Außerdem liege ihr Angebot an der Bagatellgrenze, da es aus technischen Gründen nicht möglich sei, dass mehr als 500 Personen zeitgleich die Seite aufrufen können. Ein Abbruch des Geschäfts habe für sie hohe Verluste zur Folge und sei unverhältnismäßig.

Diesem Anliegen konnte das VG Münster nicht zum Erfolg verhelfen und wies den Eilantrag ab, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gegen das private Interesse der Antragsstellerin überwiege. Vieles spreche dafür, dass sich die Verfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist.

Eine Verfassungswidrigkeit des RStV lasse sich auch nicht aus dem genannten Urteil aus Bayern herleiten, weil der Bayrische Verwaltungsgerichtshofes über die Gewinnspielregelung der bayrischen Landesmedienanstalt zu urteilen hatte und nicht über den Rundfunkstaatsvertrag. Im Gegenteil habe das bayrische Gericht gegen den Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert.

Es handele sich nämlich dabei um die rechtliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit. Mit der Zulassung von Gewinnspielsendungen bringe man zum Ausdruck, dass keine Bedenken gegen Programminhalte bestehen. Es sei nicht zu beanstanden, dass Landesmedienanstalten durch den RStV ermächtigt seien, eigene Satzungen zu erlassen.

Das Unterlassen des Gewinnspiels sei der Antragstellerin trotz der wirtschaftlichen Nachteile zumutbar und verfassungsgemäß.

Verwaltungsgericht (VG) Münster, Beschluss vom 14.06.2010, Aktenzeichen 1 L 155/10 

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Creative Commons (CC) – Freiheit oder rechtliche Falle? Die Digitalisierung hat die Art und Weise, wie wir Bilder, Videos, Musik und Texte nutzen, grundlegend verändert. Durch da…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist ein Datenschutzprinzip, das einer Person die Möglichkeit gibt, die Löschung personenbezogener Informationen aus dem Internet zu verlangen. Dies…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das Urheberrecht ist eines der wichtigsten Schutzinstrumente für kreative und geistige Leistungen. Es schützt Werke der Literatur, Kunst, Musik, Fotografie, Film und Software vor…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In der heutigen digitalen Handelslandschaft können bereits geringfügige Fehler bei der Preisangabe erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein exemplarischer Fall hie…